Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

entlohnung und die Sonderentschädigung kommen nicht in Frage 
bei Arbeitsstunden, die der regelmäßigen Arbeitszeit unmittel— 
bar vorausgehen und nicht vor 5 Uhr früh liegen. 
. Wird an Sonn- und Feiertagen länger als 8 Stunden 
gearbeitet, so werden die darüber hinausgehenden Stunden außer— 
dem noch als Ueberstunden entschädigt. 
5. Bei Sonn- und Feiertagsarbeit bis zu 4 Stunden ist keine 
Pause, bei über vierstündiger Arbeitszeit von 4 zu 4 Stunden 
je eine viertelstündige Pause zu gewähren. Die Pausen gehen 
auf Kosten des Prinzipals. 
87. 
Entschädigungspflichtige Dienstverhinderungen. 
. Mit Bezug auf 8616 des BGB. gilt folgendes: Der Lohn 
wird dem Gehilfen weitergezahlt, wenn er durch einen in seiner 
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhält— 
nismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeit verhindert ist. 
2. Als zu entschädigende Behinderung an der Dienstleistung 
des Gehilfen wird nur angesehen die Erfüllung staatsbürgerlicher 
Pflichten, soweit sich diese nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigen 
lassen und Gebühren dafür nicht gezahlt werden. Dazu gehören 
z. B. öffentliche Wahlen, Anzeigen beim Standesamt in Geburts— 
und Todesfällen, das Erscheinen auf Vorladen an Gerichtsstelle in 
Vormundschafts- und anderen behördlichen Angelegenheiten, in 
die der Gehilfe unverschuldet hineingezogen ist, nicht verschuldete 
polizeiliche Vorladungen und Vernehmungen, Feuerlöschdienst auf 
Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. 
Außerdem wird als zu entschädigende Verhinderung an der 
Dienstleistung angesehen: die Ausübung des Schöffen- und Ge— 
schworenenamts sowie des Beisitzeramts beim Arbeitsgericht. 
Hierfür gezahlte Gebühren und Entschädigungen kommen in An— 
rechnung, dagegen nicht Fahrgelder, die als solche gezahlt werden 
Ferner wird als zu entschädigende Verhinderung einer Dienst— 
leistung des Gehilfen angesehen: die Inanspruchnahme des Arztes 
bei plößklicher ernster Erkrankung. 
Zu den zu entschädigenden Verhinderungen an der Dienst— 
leistung gehören z. B. nicht: die Ausübung des Beisitzeramts beim 
Mieteinigungsamt, Schlichtungsausschuß, Arbeitsnachweis. 
Die Notwendigkeit der Verhinderung muß nachgewiesen 
werden.
	        
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