Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

2. Ueberstunden sind dem Gehilfen bei unterbrochener Ar— 
beitszeit spätestens am Vormittag des betreffenden Tages, bei 
durchgehender Arbeitszeit tags zuvor anzusagen. Erfolgt die An— 
sage der Ueberstunden nicht rechtzeitig, so ist eine besondere Ent— 
schädigung von A Lohnstunde zu zaählen. Diese Entschädigung 
wird jedoch nur bei mehr als einstündiger Ueberarbeit gezahlt. 
3. Der Aufschlag für Ueberstunden beträgt 25 Prozent für 
die erste Stunde und für jede weitere Stunde an einem Tage je 
5 Prozent mehr. 
4. Für die Ueberstundenberechnung der Akkordlöhner gilt 
der durchschnittlich erzielte Akkordlohn der letzten sechs Wochen 
abzüglich 10 Prozent als Grundlage. 
5. Angefangene halbe Stunden werden als halbe, über eine 
halbe als ganze Stunden entschädigt. Bei Aufstellung von Wochen— 
rechnungen ist eine beim Abschluß verbleibende halbe Stunde als 
volle Ueberstunde zu berechnen; eine einzelne in der Woche vor— 
kommende halbe Ueberstunde ist als halbe Stunde zu entschädigen. 
6. Bei zwei bis drei Ueberstunden, die hintereinander solgen 
oder sich auf die Zeit vor Beginn oder nach Schluß der Arbeits— 
zeit verteilen oder ausnahmsweise in der Mittagspause liegen, 
ist jedem, auch dem Akkordlöhner, eine Viertelstunde Essenspause, 
und bei mehr als drei Ueberstunden eine halbstündige Pause zu 
gewähren. Diese Pausen gehen auf Kosten des Prinzipals und 
sind auch dann zu vergüten, wenn zwischen Beendigung der 
täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Ueberstunden eine ein— 
oder mehrstündige Pause gelegen hat. Zeitungsbetriebe brauchen 
diese Pausen nicht einzuhalten, müssen sie aber bezahlen. 
7. Die Anordnung regelmäßiger 1cstündiger Ueberstunden ist 
als Umgehung der Pausenbestimmung anzusehen. Eine 15stün— 
dige Ueberstunde ist also nur dann zulässig, wenn die Fertig— 
stellung einer Arbeit die einmalige Ueberschreitung der täglichen 
Arbeitszeit um 154 Stunden beansprucht. — 7 
3 rischo 
8. Heimarbeit ist möglichst zu vermeiden. * e 
— 
— ——— 
Kündigungsfrist. αααι 5, 
1. Es besteht das Recht der gegenseitigen Kilsnhgung ohne ge 
Angabe von Gründen. Der gesetzlichen Vertretung des Petspnals va 
sind die Gründe auf Befragen anzugeben. Die Bestimmungen⸗ 
des Betriebsrätegesetzes über Einspruchsrecht und Streitverfahren 
bleiben unberührt. 
89.
	        
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