4
A
Schiedsämter.
1. Zur Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten über die Aus—
legung des Tarifvertrages und des Lohntarifs an Hand eines
bestehenden Streitfalls aus den 88 1411 werden nach Bedürfnis
örtliche Schiedsämter gebildet. Sie bestehen aus drei bis fünf
Prinzipalen und Gehilfen.
2. Für Einzelstreitigkeiten aus diesem Tarifvertrag sind die
Arbeitsgerichte zuständig.
3. Die Mitglieder der Schiedsämter sowie deren Stell⸗—
bertreter werden von den vertragschließenden Organisationen der
Prinzipale und Gehilfen benannt.
4. Erfolgt die Entscheidung des Schiedsamtes mit weniger als
Dreiviertelmehrheit, so ist eine Berufung an das Reichsschiedsamt
zulässig.
5. Die nicht berufungsfähigen Entscheidungen der Schieds—
ämter sind für die Parteien verbindlich und endgültig; doch hat
das Reichsschiedsamt das Recht, die Entscheidungen der Schieds—
ämter, die dem klaren Wortlaut des Tarifs widersprechen, von
Amts wegen oder auf Antrag der beschwerten Partei nach vor—
heriger Verhandlung aufzuheben und abzuändern, oder die be—
— 0D 0
zurückzuweisen.
6. Die Berufungsschrift ist innerhalb zwei Wochen nach Zu—
stellung der schiedsamtlichen Entscheidung bei dem Reichsschieds—
amt einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlangt
das Urteil des Schiedsamts Rechtskraft.
7. Das Verfahren vor den Schiedsämtern wird durch eine
von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
Geschäftsordnung geregelt. Diese, gilt als Bestandteil des Mantel—
tarifs.
Reichsschiedsamt.
1. Es wird ein Reichsschiedsamt gebildet, das aus vier Prin—
zipalen und vier Gehilfen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden
besteht. Für jedes ordentliche Mitglied und den unparteiischen
Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen.
2. Die Benennung der Mitglieder des Reichsschiedsamtes er—
folgt durch die vertragschließenden Organisationen.
3. Die Wahl des unparteiischen Vorsitzenden und seines Stell⸗
vertreters erfolgt durch die vertragschließenden Organisationen.