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4. Das Verfahren vor dem Reichsschiedsamt wird durch eine
von den vertragschließenden Organisationen zu vereinbarende
Geschäftsordnung geregelt. Diese gilt als Bestandteil des Mantel—⸗
tarifs.
5. Das Reichsschiedsamt ist:
a) berechtigt, auf Erfordern von Behörden Gutachten ab—
zugeben. Eine Mitwirkung des unparteiischen Vorsitzenden
findet hierbei nicht statt:
die Berufungsinstanz für die Entscheidungen der Schieds—
ämter bei Gesamtstreitigkeiten im Sinne des 8 12 Ziffer 1.
5. Die Entscheidungen des Reichsschiedsamtes über diese
Streitigkeiten sind endgültig und bindend.
8 14.
Klageberechtigt sind nur solche Firmen und Gehilfen, die den
vertragschließenden Organisationen angehören.
Sondervereinbarungen.
8 15.
1. Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich,
ihre satzungsgemäßen Organe und ihre Mitglieder durch alle
ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur gewissenhaften Befolgung
der tarifvertraglichen Verpflichtungen anzuhalten und im Falle
der Zuwiderhandlung für die Wiederherstellung des Friedens—
standes zu sorgen.
2. Ist bei Streitigkeiten eine Einigung zwischen den vertrag—
schließenden Organisationen nicht zustande gekommen, so sind die
in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Schiedsinstanzen anzurufen
und das tarifliche Schlichtungsverfahren durchzuführen.
3. Kampfmaßnahmen (Etreiks und Aussperrungen) dürfen
nicht stattfinden:
a) bevor das tarifliche Schlichtungsverfahren abschließend
durchgeführt ist;
wenn ein bindender Schiedsspruch oder ein Vergleich vor—
liegt.
Die vertragschließenden Organisationen verpflichten sich
ferner, keine im Widerspruch mit den getroffenen Abmachungen
rusbrechenden Streiks oder Aussperrungen zu unterstützen.