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jedoch soll durch die Zusammenlegung eine Umgehung der pro—
zentualen Zuschläge für kleine Auflagen nicht bezweckt werden.
Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Partien ist bei deren Ausgabe
gleichzeitig auch das dazugehörige Material mitauszugeben.
10. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von ein
und derselben Person herzustellen.
11. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten von
Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, soweit
es nicht zur Ausbildung nötig ist.
12. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzulässig.
13. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit ist dann
unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige
Akkordpositionen umgangen werden sollen.
14. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Arbeit
im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche Ein—
richtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit abzuliefern.
15. In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg—
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus ande—
ren Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernungen aus
gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Bezahlung zu leisten
oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.