Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

2. Für ein Fernbleiben von der Arbeit ist im voraus die 
Erlaubnis einzuholen. Ist dies nicht möglich, z. B. bei plötzlicher 
Erkrankung des Gehilfen oder bei einem Vorkommnis in seiner 
Familie, das seine Anwesenheit zu Hause erfordert, wie Todes— 
fall, Entbindung, plötzlich eintretende schwere Erkrankung, so hat 
der Gehilfe den Prinzipal möglichst sofort zu benachrichtigen, 
spütestens jedoch vier Stunden nach Beginn seiner ordnungs— 
mäßigen Arbeitszeit. 
3. Ist das Fernbleiben von der Arbeit ohne Entschuldigung 
und ohne ausreichenden Grund erfolgt, so ist der Gehilfe zum 
Nachholen der versäumten Arbeitszeit verpflichtet, und zwar unter 
Fortfall der festgesetzten Entschädigung. Ein freiwilliges Nach— 
holen, also ein Nacharbeiten zu dem Zwecke, sich trotz versäumter 
regelmäßiger Arbeitszeit in den Besitz des üblichen Verdienstes 
zu bringen, ist ohne Genehmigung der Geschäftsleitung nicht ge— 
stattet. 
4. Der Prinzipal hat das Recht, den Gehilfen über seine 
Arbeitsleistung zu kontrollieren, z. B. durch Ausfüllung von 
Arbeitszetteln. Auch mechanische Kontrollvorrichtungen an 
Maschinen sind zulässig. 
Arbeitszeit. 
83. 
1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden aus— 
schließlich der Pausen. Sie kann unterbrochen oder durchgehend 
sein. 
2. Die tägliche Arbeitszeit liegt bei einfacher Schicht ent— 
weder innerhalb der Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr 
abends oder von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die dies— 
bezügliche Festsetzung hat für den Gesamtbetrieb zu erfolgen. 
3. Durch Vereinbarung zwischen Prinzipal und Gehilfen kann 
die tägliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen in den einzelnen 
Betrieben oder Abteilungen zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung 
an einem bestimmten Tage (möglichst am Sonnabend) ander— 
weitig geregelt werden. Derartige Abänderungen sind der Ge— 
hilfenschaft mit einer Frist, die der Kündigungsfrist entspricht, 
bekanntzugeben. Die auf Grund einer solchen Vereinbarung für 
die einzelnen Wochentage festgesetzte Arbeitszeit bleibt auch in 
Feiertagswochen unverändert bestehen. 
Bei Einführung oder Abänderung von Schichten, auch 
Wechselschichten, ist keine Ansagefrist notwendig. 
4. Soweit die Arbeitszeit außerhalb der in 83 Ziffer 2 ge— 
nannten Tagesstunden, also vor 6 bzw. 7 Uhr morgens oder 6
	        
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