2. Für ein Fernbleiben von der Arbeit ist im voraus die
Erlaubnis einzuholen. Ist dies nicht möglich, z. B. bei plötzlicher
Erkrankung des Gehilfen oder bei einem Vorkommnis in seiner
Familie, das seine Anwesenheit zu Hause erfordert, wie Todes—
fall, Entbindung, plötzlich eintretende schwere Erkrankung, so hat
der Gehilfe den Prinzipal möglichst sofort zu benachrichtigen,
spütestens jedoch vier Stunden nach Beginn seiner ordnungs—
mäßigen Arbeitszeit.
3. Ist das Fernbleiben von der Arbeit ohne Entschuldigung
und ohne ausreichenden Grund erfolgt, so ist der Gehilfe zum
Nachholen der versäumten Arbeitszeit verpflichtet, und zwar unter
Fortfall der festgesetzten Entschädigung. Ein freiwilliges Nach—
holen, also ein Nacharbeiten zu dem Zwecke, sich trotz versäumter
regelmäßiger Arbeitszeit in den Besitz des üblichen Verdienstes
zu bringen, ist ohne Genehmigung der Geschäftsleitung nicht ge—
stattet.
4. Der Prinzipal hat das Recht, den Gehilfen über seine
Arbeitsleistung zu kontrollieren, z. B. durch Ausfüllung von
Arbeitszetteln. Auch mechanische Kontrollvorrichtungen an
Maschinen sind zulässig.
Arbeitszeit.
83.
1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden aus—
schließlich der Pausen. Sie kann unterbrochen oder durchgehend
sein.
2. Die tägliche Arbeitszeit liegt bei einfacher Schicht ent—
weder innerhalb der Stunden von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr
abends oder von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends. Die dies—
bezügliche Festsetzung hat für den Gesamtbetrieb zu erfolgen.
3. Durch Vereinbarung zwischen Prinzipal und Gehilfen kann
die tägliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen in den einzelnen
Betrieben oder Abteilungen zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung
an einem bestimmten Tage (möglichst am Sonnabend) ander—
weitig geregelt werden. Derartige Abänderungen sind der Ge—
hilfenschaft mit einer Frist, die der Kündigungsfrist entspricht,
bekanntzugeben. Die auf Grund einer solchen Vereinbarung für
die einzelnen Wochentage festgesetzte Arbeitszeit bleibt auch in
Feiertagswochen unverändert bestehen.
Bei Einführung oder Abänderung von Schichten, auch
Wechselschichten, ist keine Ansagefrist notwendig.
4. Soweit die Arbeitszeit außerhalb der in 83 Ziffer 2 ge—
nannten Tagesstunden, also vor 6 bzw. 7 Uhr morgens oder 6