4. Für solche Gehilfen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit be—
schränkt sind, kann unter Mitwirkung der vertragschließenden
Organisationen ein Lohn vereinbart werden. der niedriger ist als
der örtliche Tariflohn.
5. Für freie Station (Kost und Wohnung) kann bis zu
60 Prozent des Lohnes in Abzug gebracht werden. Im Streit—
falle entscheiden die vertragschließenden Organisationen.
6. Aushilfsstellungen sollen mindestens eine Woche dauern.
Ist dies nicht der Fall, so muß Entlohnung im Zeitiohn statt⸗
finden; es sind dann 5 Prozent an Lohn mehr zu zahlen.
7. Das Ausgzahlen des Arbeitslohnes geschieht wöchentlich
am Freitag, und zwar innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Abrechnung hat bis zu zwei Arbeitstagen vor dem Zahltage
stattzufinden. Bei Zeitlohn ist die Einbehaltung von mehr als
einem Lohntage unzulässig.
8. Wird ein Akkordarbeiter vorübergehend im Zeitlohn be—
schäftigt, so erhält er:
für den ersten Tag seinen durchschnittlichen Akkordstunden—
verdienst abzüglich 10 Prozent,
danach den Tariflohn seiner Altersklasse.
4. Für die Einteilung ist das Ortsklassenverzeichnis maß—
gebend, das besonders vereinbart wird und einen Bestandteil des
Manteltarifs bildet.
85.
Feiertage.
1. Für folgende Feiertage darf ein Lohnabzug nicht erfolgen:
a) Reujahr,
b) Ostermontag,
c) Pfingstmontag,
d) die beiden Weihnachtsfeiertage,
e) drei weitere Feiertage, die orts- oder bezirksweise zu
vereinbaren sind.
2. Zeit- und Akkordlöhnern sind die Feiertage nach dem
Tariflohn ihrer Altersklasse zu entschädigen.
3. Der Feiertag ist nicht zu entlohnen, wenn er am Anfang
der ersten Lohnwoche eines neu beginnenden Arbeitsverhältnisses
liegt.
4. Die Vergütung für einen Feiertag wird, wenn an den
übrigen Wochentagen nicht voll gearbeitet worden ist, nur an—
teilig im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit errechnet.