Geschäftsordnung für die Schiedsstelle
des Tarifvertrages für die kaufm, Angestellten in den
Berliner Buchbindereien.
8S1.
Die Schiedsstelle hat den Zweck, Streitigkeiten grund—
sätzlicher Art, die sich über die Auslegung und den Inhalt des
Tarifvertrages ergeben, zu schlichten. Die Schiedsstelle darf die
Bestimmungen des Tarifvertrages nur auslegen, nicht ändern.
82.
Die Schiedsstelle wird gebildet aus je drei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wobei auf Arbeitnehmerseite
die Organisation der Arbeitnehmerpartei vertreten sein muß.
83.
Klagen, über die die Schiedsstelle entscheiden soll, sind bei
der Geschäftsstelle der Vertragspartei der Arbeitgeber einzureichen;
diese ist verpflichtet, unverzüglich mit den Geschäftsstellen der
Vertragsparteien der Arbeitnehmer einen Termin zur mündlichen
Verhandlung der Klage zu vereinbaren.
Die Schiedsstelle darf erst dann angerufen werden, wenn
der Kläger eine gütliche Einigung mit den Beklagten ernstlich
versucht hat, nach ergebnislosen Bemühungen von einem der Streit⸗
teile die bestimmte Erklärung abgegeben worden ist, daß eine
Einigung abgelehnt werde und die Schiedsstelle entscheiden solle,
und wenn von einer der Tarifvertragsparteien der Streit für
einen grundsätzlichen erklärt worden ist. Die Klage ist alsdann
spätestens innerhalb vier Wochen von dem auf die Abgabe der
Erklärung folgenden Tage ab gerechnet bei der Schiedsstelle
einzureichen. Hiernach verspätet erhobene Klagen sind abzuweisen.
Das gleiche gilt, wenn der Kläger wissentlich selbst tarifwidrig
gehandelt oder erst bei seinem Austritt aus dem Betriebe sich
seiner tariflichen Pflichten und Rechte erinnert.