Full text: Tarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Berliner Buchbindereien

88. Urlaub. 
Jeder Angestellte erhält im Laufe eines jeden Kalender— 
jahres Urlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Auf Urlaub 
im ersten Jahre bei einer Firma hat der Angestellte nur dann 
Anspruch, wenn er nicht später als am 1. April des laufenden 
Jahres eingetreten ist. 
Urlaub ist allen Angestellten, einschl. Lehrlingen zu ge— 
währen 
im 1. und 2. Berufsjahr 6 Arbeitstage 
3. , 4. 8 
5. „6. 10 
vom 7. „ab 12 J 
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit bei der gleichen 
Firma 3 weitere Arbeitstage und nach fünfjähriger ununter— 
brochener Tätigkeit bei der gleichen Firma 6 Arbeitstage (Höchst⸗ 
urlaub demgemäß 18 Arbeitstage). 
In die Dauer der Berufstätigkeit sind auch die Jahre 
der Lehrzeit oder der Anlernung einzurechnen. 
Angestellte in gekündigter Stellung, die vor dem J. April 
des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind, haben Anspruch 
auf so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie 
Monate bei der Firma tätig sind. 
Für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit bei 
der Firma ist als Stichtag der 1. Juni jeden Jahres zugrunde 
zu legen. 
89. Kündigung. 
Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
HGB. 88 66, 67 und 70. Kündigunggsschutzgesetz für ältere 
Angestellte). 
810. Rechtsverhältnisse und Sonderfüälle. 
Die 88 63 HGB. und 616, Satz 1 BGB. sind zwingen— 
des Recht. 
Abweichungen vom Tarifvertrag hinsichtlich einzelner An— 
gestellten sind in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem 
Angestelltenrat oder den Parteien dieses Tarifvertrages zulässig; 
hierzu gehört auch die Gehaltsregelung solcher Angestellten, die
	        
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