88. Urlaub.
Jeder Angestellte erhält im Laufe eines jeden Kalender—
jahres Urlaub unter Fortzahlung des Gehaltes. Auf Urlaub
im ersten Jahre bei einer Firma hat der Angestellte nur dann
Anspruch, wenn er nicht später als am 1. April des laufenden
Jahres eingetreten ist.
Urlaub ist allen Angestellten, einschl. Lehrlingen zu ge—
währen
im 1. und 2. Berufsjahr 6 Arbeitstage
3. , 4. 8
5. „6. 10
vom 7. „ab 12 J
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit bei der gleichen
Firma 3 weitere Arbeitstage und nach fünfjähriger ununter—
brochener Tätigkeit bei der gleichen Firma 6 Arbeitstage (Höchst⸗
urlaub demgemäß 18 Arbeitstage).
In die Dauer der Berufstätigkeit sind auch die Jahre
der Lehrzeit oder der Anlernung einzurechnen.
Angestellte in gekündigter Stellung, die vor dem J. April
des laufenden Kalenderjahres eingetreten sind, haben Anspruch
auf so viel Zwölftel des ihnen zustehenden Urlaubs, als sie
Monate bei der Firma tätig sind.
Für die Berechnung der Dauer der Berufstätigkeit bei
der Firma ist als Stichtag der 1. Juni jeden Jahres zugrunde
zu legen.
89. Kündigung.
Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
HGB. 88 66, 67 und 70. Kündigunggsschutzgesetz für ältere
Angestellte).
810. Rechtsverhältnisse und Sonderfüälle.
Die 88 63 HGB. und 616, Satz 1 BGB. sind zwingen—
des Recht.
Abweichungen vom Tarifvertrag hinsichtlich einzelner An—
gestellten sind in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem
Angestelltenrat oder den Parteien dieses Tarifvertrages zulässig;
hierzu gehört auch die Gehaltsregelung solcher Angestellten, die