Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter 
Beachtung der Ziffer 25. 
31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze 
Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und 
Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung mit der 
örtlichen Organisationsleitung bis auf weiteres ausnahms— 
weise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen 
werden in bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, auf⸗ 
schneiden und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben 
oder anhängen. 
Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab— 
schriftlich zu übermitteln. 
32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver⸗ 
packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine 
Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden. 
33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von 
1 Rmk. erreichen. Kleinere Aufträge dürfen zusammen— 
gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine 
Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen 
nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par— 
tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige 
Material mitauszugeben. 
34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von 
ein und derselben Person herzustellen. 
35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten 
von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig, 
soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist. 
36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und 
Arbeiterinnen ist unzulässig. 
37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist 
unzulässig. 
38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit oder 
die Vorenthaltung der Akkordarbeit ist dann unzulässig, wenn 
damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige Akkord 
positionen umgangen werden sollen. 
39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar— 
beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche
	        
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