sind gleichfalls nach Vereinbarung höher zu entlohnen unter
Beachtung der Ziffer 25.
31. In solchen Orten oder Betrieben, in denen die ganze
Art der Arbeit eine scharfe Trennung der Männer- und
Frauenarbeit erschwert, kann in Uebereinstimmung mit der
örtlichen Organisationsleitung bis auf weiteres ausnahms—
weise von den einschlägigen Bestimmungen abgewichen
werden in bezug auf folgende Arbeiten: 1. Bogen auftun, auf⸗
schneiden und zumachen; 2. Bilder, Karten oder Blätter kleben
oder anhängen.
Die getroffenen Vereinbarungen sind dem Tarifamt ab—
schriftlich zu übermitteln.
32. Drucken und Prägen von Etiketten, Hutbändern, Ver⸗
packungsbändern und ähnlichen Massenartikeln sowie kleine
Stanzarbeiten können von Arbeiterinnen ausgeführt werden.
33. Aufträge im Akkord sollen die Lohnsumme von
1 Rmk. erreichen. Kleinere Aufträge dürfen zusammen—
gelegt werden, jedoch soll durch die Zusammenlegung eine
Umgehung der prozentualen Zuschläge für kleine Auflagen
nicht bezweckt werden. Bei kleinen, zuschlagspflichtigen Par—
tien ist bei deren Ausgabe gleichzeitig auch das dazugehörige
Material mitauszugeben.
34. Zusammengehörige Arbeiten sind in der Regel von
ein und derselben Person herzustellen.
35. Bei Akkordarbeit ist das ständige Zusammenarbeiten
von Gehilfen und Lehrlingen oder Arbeitsburschen unzulässig,
soweit es nicht zur Ausbildung nötig ist.
36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzulässig.
37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist
unzulässig.
38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit oder
die Vorenthaltung der Akkordarbeit ist dann unzulässig, wenn
damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin günstige Akkord
positionen umgangen werden sollen.
39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar—
beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche