Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene 
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn 
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von 
15 Proz. 
VIII. Ueberslunden. 
45. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über 
die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus ge⸗ 
leistet werden“). 
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. 
Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder 
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist 
begüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver— 
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist 
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar— 
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen 
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden. 
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die 
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß 
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt 
werden. 
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs— 
leitung und gesetzlicher Vertreiung der Arbeiterschaft über die 
Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗ 
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber— 
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu 
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen. 
46. Für Ueberstunden werden bei Zeit⸗ und Stück⸗ 
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17 
und 23, folgende Zuschläge gezahlt: 
für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 285 Proz. 
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen.. 40 , 
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht- Sonn⸗ 
und Feiertagsarbeit 50 
*). Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—⸗ 
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabemden verkürzt 
gearbeitet wird, z. B. statt 8 Stunden nur 5 Stunden, dagegen an 
den übrigen Wochentagen 826 Stunden, so gilt als normale fägliche 
Arbeitsdaͤuer des Betriebes von Montag bis Freitag die 8stündige 
Arbeitszeit, am Sonnabend die 5bstundige, und es sind die hierüber 
hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden zu bezahlen.
	        
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