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im Akkord gearbeitet wird, der für Gehilfen vorgesehene
Akkordlohn zu zahlen. Arbeiterinnen, die im Stundenlohn
arbeiten, erhalten auf ihren Tariflohn einen Zuschlag von
15 Proz.
VIII. Ueberslunden.
45. Ueberstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über
die normale tägliche Arbeitsdauer des Betriebes hinaus ge⸗
leistet werden“).
Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden.
Ueber ihre Anordnung, die für den ganzen Betrieb oder
auch abteilungsweise erfolgen kann, sowie ihre Dauer ist
begüglich der ersten täglichen Ueberstunde die Betriebsver—
tretung zu hören, bezüglich der weiteren Ueberstunden ist
eine Verständigung mit der gesetzlichen Vertretung der Ar—
beiterschaft des Betriebes erforderlich. In diesen Fällen
dürfen Ueberstunden nicht verweigert werden.
Die gesetzliche Vertretung der Arbeiterschaft darf die
Leistung von Ueberstunden nicht davon abhängig machen, daß
günstigere Bedingungen, als tariflich vorgesehen, gewährt
werden.
Wird bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebs—
leitung und gesetzlicher Vertreiung der Arbeiterschaft über die
Notwendigkeit der Ueberzeitarbeit das Tarifschiedsgericht an⸗
gerufen, so sind von der Geschäftsleitung angeordnete Ueber—
stunden bis zur Entscheidung des Tarifschiedsgerichtes zu
leisten. Diese ist längstens innerhalb acht Tagen herbeizuführen.
46. Für Ueberstunden werden bei Zeit⸗ und Stück⸗
arbeitern auf den tariflichen Stundenlohn, vgl. Ziffer 17
und 23, folgende Zuschläge gezahlt:
für die ersten beiden Stunden an Werktagen. .. 285 Proz.
für die nächsten beiden Stunden an Werktagen.. 40 ,
für alle übrigen Stunden, sowie für Nacht- Sonn⸗
und Feiertagsarbeit 50
*). Ist z. B. in einem Betriebe die wöchentliche 48stündige Ar—⸗
beitszeit so geregelt, daß normalerweise an Sonnabemden verkürzt
gearbeitet wird, z. B. statt 8 Stunden nur 5 Stunden, dagegen an
den übrigen Wochentagen 826 Stunden, so gilt als normale fägliche
Arbeitsdaͤuer des Betriebes von Montag bis Freitag die 8stündige
Arbeitszeit, am Sonnabend die 5bstundige, und es sind die hierüber
hinausgehenden Arbeitsstunden als Ueberstunden zu bezahlen.