Full text: Reichstarifvertrag für das deutsche Buchbindereigewerbe und verwandte Berufszweige (VDB-Tarif)

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52. Die ausnahmsweise, also nicht werrn 5 
Nachtarbeit wird mit 335 Progz. Aufschlag auf dr Stunden⸗· 3 
lohn bezahlt, gleichviel wie lange sie dauert. * —— F 
X. Aündigungsgrist. —— ag 
53. Die Festlegung der Kündigungsfrist erfolgt durch ͤrt 
liche Vereinbarung. Eine längere als eine einwöchige Frist 
kann nur mit Zustimmung der Tarifparteien vereinbart 
werden. 
54. Jedem Arbeitnehmer muß nach mindestens einen 
halben Tag vorher erfolgter Meldung bei der Betriebsleitung 
bzw. deren Vertretern gestattet werden, während der Kündi— 
gungsfrist täglich, außer am Sonnabend, bis zu 2 Stunden 
zwecks Erlangung anderweitiger Arbeit den Betrieb zu ver— 
lassen. Bei Aushilfsarbeit über 4 Wochen tritt die im Betriebe 
übliche Kündigungsfrist in Kraft. 
XI. Ferien. 
55. Alljährlich und zwar in der Regel in den Monaten 
Mai bis 30. September, wird unter Fortzahlung des Lohnes 
ein Erholungsurlaub gewährt, dessen Dauer sich nach der 
Beschäftigungszeit im Betriebe richtet. Ein Anspruch auf 
Ferien oder Ferienbezahlung besteht nicht, wenn die Ent— 
lassung auf Grund des 8 123 der Gewerbeordnung erfolgt ist. 
Im übrigen entscheidet in Streitfällen das vorgesehene 
Schiedsgericht. Als Stichtag für die Berechnung der Beschäf⸗ 
tigungsdauer gilt jeweils der 25. September. Auf die Ferien 
hat der Arbeitnehmer nur dann Anspruch, wenn er bei Ein⸗ 
tritt der Ferienzeit (Mai bis 30. September) noch bei der 
Firma tätig ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf 
Urlaubsentschädigung, wenn der Austritt durch seine Kündi— 
gung oder außerhalb der Urlaubsperiode erfolgt (1. Mai bis 
30. September). Zu gewähren sind allen Arbeitern und Ar— 
beiterinnen nach ununterbrochener Beschäftigung im gleichen 
Betriebe: 
nach dem 1. Jahr. 3 
. 3. 
5., 
„10., Sa 
Wenn ein Arbeitnehmer am 25. September ein Jahr im 
Betriebe ist, so hat er für das noch laufende Kalenderiahr vom
	        
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