Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

Angeftellten fchriftlidh übertragen werden. Die 
Namen der Bevollmächtigten find in einem be: 
jonderen Verzeichnis feitzuhalten, das beim Bor- 
jigenden aufzubewahren und ftets auf dem laufenden 
zu halten it. 
Soweit bei ausreichender Entjhuldigung Melde- 
itempel nacherteilt werden, ift ein befonderer Stempel 
„Entichuldigt“ zu vermenden und das Handzeichen 
des die Enticheidung treffenden Beamten hinzu: 
zufügen. 
Bei Vermittlung oder Abmeldung in verfiherungs- 
ireie Belchäftigung oder bei nachträglidher Meldung 
einer verficherungsfreien Befchäftigung ift in die 
entiprechenden Tagesfelder der Meldekarte ftatt des 
regelmäßigen Meldeftempels der Stempel „Arbeit“ 
zu Jeben. Gleichzeitig find Bordrude für Verdienft 
beiheinigungen (Anlage 4) zu behändigen und, {0- 
zeit dies feine befonderen Schwierigkeiten macht, 
ihre ordnungsmäßige Ausfüllung zu überwachen. 
Bon der Tatfacdhe einer Arbeitsverweigerung hal 
der Vermittler noch am gleichen Tage unter Dar- 
legung des Sachverhalts der Berfidherung fchriftliche 
Meldung zu machen. Die Entjcheidung Über die 
Anwendung des 8 90 ABAVS. ijt fo befchleunigt ZU 
'reffen, daß fie nach Möglichkeit {hon beim nächften 
Auszahlungstermin berücfichtigt merhen kann. 
Qehnt ein Arbeitslofer eine Arbeit aus gefundheit- 
lichen Sründen ab oder hat der Vermittler aus 
anderen Gründen Anlaß, an der Mrbeitsfähigkeit 
zines Arbeitfucdhenden zu zweifeln, fo joll der Ber- 
mittler eine ärztlidhe Unterfuchung anregen. 
Bei Abmeldung wegen Arbeitsaufnahme, Krankheit 
ufw, {chließt der Vermittler die Meldekarte in dem 
zntiprechenden Tagesfeld ab mit dem Stempel: „Ab 
.-. . (Datum) in Arbeit“ oder „Ab... . Kranken 
geld“. Einer befonderen Mitteilung an die Ver: 
jicherung bedarf es nicht. Die Meldekarte ift dem 
Arbeitslofen nach der Abmeldung zu belaffen, fie 
%ient ihm gegenüber dem Finanzamt und fonftigen 
Stellen als Nachweis der Arbeitslofigkeit. Sie ft ZU 
diefem Bwede mit dem Dienftftempel zu verfehen. 
Das Zufammenwirfen von Arbeitsvermittlung und 
Mrbeitslofenverfidherung bei Maßnahmen nach den 
88 132—137 und 8 140 Abf. 2 ABABG. regelt fich 
nach den befonders ergangenen Richtlinien des Ver 
yaltungsrats der Reichsanftalt zur Förderung der 
Mrbeitsaufnahme und zur Durchführung beruflicher 
Bildungsmaßnahmen für Arbeitslofe. 
Die Bermittlung überweift Unterftükungsempfänger 
zur Bflichtarbeit (S 91 ABAVBG.). Sie erfaßt die 
Milichtarbeit Itatifti{ch. 
0 
1. 
) 
3. 
8. 
Berficherungsfreie 
3Zwijcdenbefchäftigung. 
9, Arbeitsverweigerung. 
i0. 
Prüfung der Arbeifs- 
Täbiafeit. 
11. 
Aufnahme von Dauetr- 
arbeit, £ranfbeit. 
12. 
Maßnahmen zur Der- 
hütung und Beendi- 
gung der Arbeitslofig- 
eil. 
13. Pfüichtarbeit.
	        
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