Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

tige Belege, fo ift der Arbeitsloje zur Beibringung 
anzuhalten. Die Unterlagen einjdqhließlidh des An- 
tragsvordrucks find bis zur Beibringung der gefor- 
derten Ergänzung zurüdzugeben. Bei der Prüfung 
des Antrags ift befonders darauf zu achten, daß alle 
im Antrag vorgefehenen Fragen ordnungsmäßig 
beantwortet find. Soweit die Angaben des Arbeits- 
fofen im Unterftüßungsverfahren abgeändert oder 
ergänzt werden, {ft farbige — jedoch nicht rote — 
Tinte zu verwenden. 
Mrbeitgeberbefcheinigungen (Anlage 3) jollen 
mit der Nachprüfungsbefcheinigung der Kranfenkaffe 
verfehen fein. Ift dies verfäumt, To fit die Beicheini- 
gung nachzuhofen. 
Schon bei der Vorprüfung find die etwa vOr- 
handenen ruhenden Akten und der Neberfichtsbogen 
beizgugiehen. Sind Vorgänge noch nicht vorhanden, 
dann find neue Akten mit Neberfichtsbogen anzu- 
legen. Ergibt fich aus den Unterlagen, daß Borakten 
bei einem anderen Arbeitsamt entftanden find, die 
fich auf die faufende Unterftügungsperiode beziehen, 
jo find diefe anzufordern. Das erfuchte Arbeitsamt 
hat fie unter Beifügung einer AbjhHrift des Neber: 
jichtsbogens zu überfenden, die Urfchrift des Neber- 
Tichtsbogens aber zurüdzubehalten. 
Bei Entgegennahme des Antrages ift gleichzeitig 
zu prüfen, von weldhem Zeitpunkt ab die Erhaltung 
der Anwartihaft in der Invaliden-, Angeftellten- 
ader fnappichaftlichen Benfionsverficdherung gefährdet 
it. Der Arbeitslofe {ft demgemäß zu belehren. Die 
erfolgte Belehrung hat der Arbeitslofe auf dem An- 
Iragsvordruc zu bejfcheinigen. 
Handelt es fich um einen Antrag auf Weitergewäh- 
rung bereits angebrochener Unterftüßung, fo Ht zu- 
näch!t fejtzuftellen, ob nicht eine neue MAnwartjhaft 
vorliegt und deshalb ein neuer Antrag zu ftellen ift 
Ift dies zu verneinen, fo ift eine befondere Nieder: 
jOhrift gemäß Bordruc Anlage 8 aufzunehmen. 
Der Sachbearbeiter prüft, ob die Vorausfekungen 
zum Unterftügungsbezug erfüllt find, und hat dabei 
insbefondere auf etwaige Fäljhungen der BeichHeini- 
gungen und fonftigen Belege zu achten. Beftehen 
noch Unklarheiten oder Zweifel, fo ijt der Tatbeftand 
durch Rücfragen beim Bermittler, beim Mrbeitgeber, 
bei der Kranfkenkaffe ufw. zu Hären. Ift eine Nach- 
prüfung an Ort und Stelle notwendig, dann mweift 
der Sachbearbeiter die Vorgänge dem Mußendientt 
zu (vgl. unten unter III C 10.). 
Der Sachbearbeiter hat den Verfügungsentwurf 
(Anlage 6) mit Handzeiden rechts unten ZU zeichnen. 
Damit übernimmt er die Mitverantwortung dafür, 
bak die Enticheidung rechnerifdh und nach den tat- 
3 
L 
3. Weitergewährungs- 
anfrcaag. 
4, Sachbearbeitung.
	        
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