tige Belege, fo ift der Arbeitsloje zur Beibringung
anzuhalten. Die Unterlagen einjdqhließlidh des An-
tragsvordrucks find bis zur Beibringung der gefor-
derten Ergänzung zurüdzugeben. Bei der Prüfung
des Antrags ift befonders darauf zu achten, daß alle
im Antrag vorgefehenen Fragen ordnungsmäßig
beantwortet find. Soweit die Angaben des Arbeits-
fofen im Unterftüßungsverfahren abgeändert oder
ergänzt werden, {ft farbige — jedoch nicht rote —
Tinte zu verwenden.
Mrbeitgeberbefcheinigungen (Anlage 3) jollen
mit der Nachprüfungsbefcheinigung der Kranfenkaffe
verfehen fein. Ift dies verfäumt, To fit die Beicheini-
gung nachzuhofen.
Schon bei der Vorprüfung find die etwa vOr-
handenen ruhenden Akten und der Neberfichtsbogen
beizgugiehen. Sind Vorgänge noch nicht vorhanden,
dann find neue Akten mit Neberfichtsbogen anzu-
legen. Ergibt fich aus den Unterlagen, daß Borakten
bei einem anderen Arbeitsamt entftanden find, die
fich auf die faufende Unterftügungsperiode beziehen,
jo find diefe anzufordern. Das erfuchte Arbeitsamt
hat fie unter Beifügung einer AbjhHrift des Neber:
jichtsbogens zu überfenden, die Urfchrift des Neber-
Tichtsbogens aber zurüdzubehalten.
Bei Entgegennahme des Antrages ift gleichzeitig
zu prüfen, von weldhem Zeitpunkt ab die Erhaltung
der Anwartihaft in der Invaliden-, Angeftellten-
ader fnappichaftlichen Benfionsverficdherung gefährdet
it. Der Arbeitslofe {ft demgemäß zu belehren. Die
erfolgte Belehrung hat der Arbeitslofe auf dem An-
Iragsvordruc zu bejfcheinigen.
Handelt es fich um einen Antrag auf Weitergewäh-
rung bereits angebrochener Unterftüßung, fo Ht zu-
näch!t fejtzuftellen, ob nicht eine neue MAnwartjhaft
vorliegt und deshalb ein neuer Antrag zu ftellen ift
Ift dies zu verneinen, fo ift eine befondere Nieder:
jOhrift gemäß Bordruc Anlage 8 aufzunehmen.
Der Sachbearbeiter prüft, ob die Vorausfekungen
zum Unterftügungsbezug erfüllt find, und hat dabei
insbefondere auf etwaige Fäljhungen der BeichHeini-
gungen und fonftigen Belege zu achten. Beftehen
noch Unklarheiten oder Zweifel, fo ijt der Tatbeftand
durch Rücfragen beim Bermittler, beim Mrbeitgeber,
bei der Kranfkenkaffe ufw. zu Hären. Ift eine Nach-
prüfung an Ort und Stelle notwendig, dann mweift
der Sachbearbeiter die Vorgänge dem Mußendientt
zu (vgl. unten unter III C 10.).
Der Sachbearbeiter hat den Verfügungsentwurf
(Anlage 6) mit Handzeiden rechts unten ZU zeichnen.
Damit übernimmt er die Mitverantwortung dafür,
bak die Enticheidung rechnerifdh und nach den tat-
3
L
3. Weitergewährungs-
anfrcaag.
4, Sachbearbeitung.