Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

in diejem Falle darf an einem Bahltage für einen 
a0ch nicht abgefjchloffenen Zahlungszeitraum mit 
ausgezahlt werden. Dagegen find die Entichei- 
dungen über die Unterftügungsanträge fo zu be- 
[(Oleunigen, daß es nicht nötig wird, auf Unter- 
itügungsanfprüche, die nur dem Grunde nach, 
aber nicht nad Höhe und Dauer feltftehen, Ab- 
ichlagszahlungen zu Teiften. 
Henderungen des Zahlbogens. 
on der Auszahlungsanordnung des Zahl- 
oogens dürfen nachträgliche Aenderungen oder 
Streidhungen grundjäßlih nicht vorgenommen 
werden. Soweit eine Aenderung der Auszah- 
[ungsanordnung (3. B. bei nadhträglicher Neber: 
mweijung an Dritte) oder eine Richtigftellung von 
Irrtümern erforderlich wird, ijt Diefe als „ge 
Ändert“ zu vermerken. Solde ANenderungen be: 
dürfen in gleidher Weife der Unterfchrift wie die 
urfprünglidhe Verfügung. Werden im weiteren 
Inhalt des Zahlbogens Aenderungen notwendig, 
Jo find dieje durch Streichung vorzunehmen und 
ft neben die Nenderung das Handzeichen des Ab- 
ündernden zu feßen. Die Abänderung von Geld- 
jeträgen nad) der Auszahlung ift ausnahmslos 
Unzuläffig. 
MAuszahlungstermin. 
Hür die Iaufende Zahlung find beftimmte 
Bahlungstermine fejtzufegen. Zu diejen Ter- 
minen find die Zahlbogen wöchentlich einichließ- 
lich des Zeichens des Ausrecdhners vorzubereiten. 
Die Ausgahlungstermine find fo einzurichten, daß 
der Zeitraum, für den ausgezahlt wird (Aus- 
zahlungszeitraum), den legten Werktag vor dem 
Zahltag nicht mehr mitumfaßt. Der Arbeitslofe, 
der im Laufe eines Auszahlungszeitraums in 
Arbeit tritt, hat dann in jedem Falle noch einen 
reftlicdhen Unterftükungsanipruch einzulöfen. Bei 
der erften Zahlung kann zur Vermeidung von 
Härten der YAuszahlungszeitraum abweichend 
Jon 8175 AVBAVEGS. auf weniger als eine Woche 
jemefjen werden. 
Hallen bei einer Zahlung Unterftüßungs:” 
beträge für mehr als zwei Wochen an, fo darf die 
3ahlung erft erfolgen, menn die Unterfchrift des 
Borfigenden bzw. des Stellvertreters auf dem 
Hahlbogen beigebracht ift. 
‘) Hebermachung der Bezugsdauer. 
Bei der Vorbereitung und Ausrecdhnung find 
auf dem Zahlbogen die aufgebrauchten Tage des 
Unterftügungsbezuges abzurechnen, und zwar in 
der Weife, daß mit der Höchftdauer begonnen 
und bis auf Null abaefchrieben mird. Snätettens 
) 
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