3. Hilfsftellen.
4. Meldefjtellen,
J
Auszahlung (oben unter IV B) Angehörige des
Hauptamts fich in die Nebenftelle begeben.
Hilfsftellen find durch Perjonal des Hauptamts oder
einer Nebenftelle betreute Dienftftellen, die ent-
iprechend der Arbeitsmarktlage und den Srtlichen
Berhältniffen nicht ftändig, fondern nur für die
Dauer eines Saifonbedürfnifjes oder zu beftimmten
Terminen in regelmäßiger Wiederkehr (Arbeits-
nachweistage, Kontrolltage, Zahltage und dergl.) be-
jebt find. Als Aufgabe der Hilfsitellen in der YAr-
beitslofenverfidherung kommt regelmäßig bie Kon-
trolle der Arbeitslojen, die Entgegennahme der
Unterftügungsanträge und die Auszahlung der
Unterftüßung durch fliegende Rahlitellen in Frage.
Meldefjtellen find durch außerhalb der Reichsanftalt
jtehende Berfonen (Gemeindevorfteher oder fonitige
VBertrauensperfonen) betreute Stellen zur Mitwir-
fung bei Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Ar-
beitslojenverfidherung. Auf dem Sebiete der Arbeits-
l[ofenverfidherung fommen für eine Nebertragung
fediglichH die Kontrolle, die Entgegenahme und Bor-
prüfung der Unterftüßungsanträge und die Auszah-
[ung der Unterftügung in Betracht. Die beiden lekt-
genannten Aufgaben find jedoch nur in Ausnahme-
fällen zu übertragen. Wo die SrtlihHen Verhältniffe
#5 geftatten, find im Intereffe der Vereinfachung
tunfichft Gemeindegruppen zu bilden, indem die ZU
übertragenden Gejhäfte für mehrere benachbarte
Semeindebezirfe von einer der beteiligten Gemeinden
oder gemeinfam beftellten Vertrauensperfon wahr:
genommen werden.
Bei Yebertragen von Aufgaben ijft dafür Sorge
zu tragen, daß die übertragenen Befugnijfe möglichft
genau umfchrieben werden und die Inhaber der
Meldeftellen fich mit den anzuwmendenden gefeblichen
Beftimmungen und Verwaliungsanordnungen ein-
gehend vertraut machen. Jede eigene EntfchlieBung
der Meldejtellen über Nachftempelung oder Befrei-
ung von der Meldepflicht ijt auszulchließen.
Sit der Meldeftelle auch die Auszahlung der
Unterjtügung übertragen, {o ift ihr mödhentlih eine
vom Hauptamt oder der Nebenftelle vorbereitete
Auszahlungslifte zu Überjenden. Dieje bildet die
Srundlage für die Auszahlung der Unterftübßung
durch die Meldejtelle und vertritt bei der Auszahlung
'owohl den Zahlbogen mie die Zahllifte. Die Akten
und die Zahlbogen felbjt verbleiben in jedem Falle
beim Hauptamt oder bei der NMebenftelle. In die
Muszahlungslifte Yt vom Hauptamt die Stamm-
nummer, der Name und der jeweils fällige Bar-
betrag des einzelnen Unterftüßgungsempfängers ein-
zulegen und infoweit die Nebereinftimmung von
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