Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

3. Hilfsftellen. 
4. Meldefjtellen, 
J 
Auszahlung (oben unter IV B) Angehörige des 
Hauptamts fich in die Nebenftelle begeben. 
Hilfsftellen find durch Perjonal des Hauptamts oder 
einer Nebenftelle betreute Dienftftellen, die ent- 
iprechend der Arbeitsmarktlage und den Srtlichen 
Berhältniffen nicht ftändig, fondern nur für die 
Dauer eines Saifonbedürfnifjes oder zu beftimmten 
Terminen in regelmäßiger Wiederkehr (Arbeits- 
nachweistage, Kontrolltage, Zahltage und dergl.) be- 
jebt find. Als Aufgabe der Hilfsitellen in der YAr- 
beitslofenverfidherung kommt regelmäßig bie Kon- 
trolle der Arbeitslojen, die Entgegennahme der 
Unterftügungsanträge und die Auszahlung der 
Unterftüßung durch fliegende Rahlitellen in Frage. 
Meldefjtellen find durch außerhalb der Reichsanftalt 
jtehende Berfonen (Gemeindevorfteher oder fonitige 
VBertrauensperfonen) betreute Stellen zur Mitwir- 
fung bei Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Ar- 
beitslojenverfidherung. Auf dem Sebiete der Arbeits- 
l[ofenverfidherung fommen für eine Nebertragung 
fediglichH die Kontrolle, die Entgegenahme und Bor- 
prüfung der Unterftüßungsanträge und die Auszah- 
[ung der Unterftügung in Betracht. Die beiden lekt- 
genannten Aufgaben find jedoch nur in Ausnahme- 
fällen zu übertragen. Wo die SrtlihHen Verhältniffe 
#5 geftatten, find im Intereffe der Vereinfachung 
tunfichft Gemeindegruppen zu bilden, indem die ZU 
übertragenden Gejhäfte für mehrere benachbarte 
Semeindebezirfe von einer der beteiligten Gemeinden 
oder gemeinfam beftellten Vertrauensperfon wahr: 
genommen werden. 
Bei Yebertragen von Aufgaben ijft dafür Sorge 
zu tragen, daß die übertragenen Befugnijfe möglichft 
genau umfchrieben werden und die Inhaber der 
Meldeftellen fich mit den anzuwmendenden gefeblichen 
Beftimmungen und Verwaliungsanordnungen ein- 
gehend vertraut machen. Jede eigene EntfchlieBung 
der Meldejtellen über Nachftempelung oder Befrei- 
ung von der Meldepflicht ijt auszulchließen. 
Sit der Meldeftelle auch die Auszahlung der 
Unterjtügung übertragen, {o ift ihr mödhentlih eine 
vom Hauptamt oder der Nebenftelle vorbereitete 
Auszahlungslifte zu Überjenden. Dieje bildet die 
Srundlage für die Auszahlung der Unterftübßung 
durch die Meldejtelle und vertritt bei der Auszahlung 
'owohl den Zahlbogen mie die Zahllifte. Die Akten 
und die Zahlbogen felbjt verbleiben in jedem Falle 
beim Hauptamt oder bei der NMebenftelle. In die 
Muszahlungslifte Yt vom Hauptamt die Stamm- 
nummer, der Name und der jeweils fällige Bar- 
betrag des einzelnen Unterftüßgungsempfängers ein- 
zulegen und infoweit die Nebereinftimmung von 
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