Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Krankenversicherung. 
Zu den Aufwendungen für Familienwochenhilfe erhalten die 
Kassen einen Reichszuschuß von 50 Reichsmark für jeden Entbindungsfall 
8 205h. 
Zur Durchführung der Krankewwersicherung sind die Versicherten 
in Krankenkassen zusammengefaßt, die teils auf örtlicher, teils auf 
beruflicher Grundlage errichtet werden. Da der Zweck der Kranken⸗ 
versicherung ein rasches Eingreifen in zahlreichen, oft nur kurzen Unter⸗ 
stützungsfällen fordert, mußte von einer so weitgehenden Zusammen— 
fassung wie bei den anderen Versicherungsträgern abgesehen werden. 
Einer zu großen Zersplitterung des Kassenwesens hat die Reichsver—⸗ 
sicherungsordnung möglichst vorzubeugen versucht. 
Die Versicherung erfolgt im Regelfalle bei allgemeinen Orts- und 
Landkrankenkassen. Beide Kassenarten werden durch den Gemeinde⸗ 
verband für örtliche Bezirke, in der Regel innerhalb des Bezirkes eines 
Versicherungsamts, errichtet. Die Ortskrankenkassen sind hauptsäch— 
lich für gewerblich Beschäftigte, darunter im allgemeinen auch für die 
hausgewerbtreibenden, die Landkrankenkassen für land- und forst— 
wirtschaftlich Beschäftigte und Wandergewerbtreibende sowie Hausgehilfen 
bestimmt. Grundsätzlich bestehen überall beide Kassenarten nebenein— 
ander; ausnahmsweise, namentlich bei zu geringer Mitgliederzahl, kann 
aber die Errichtung der einen oder der anderen der beiden Kassenarten 
unterbleiben. Auch kann durch die Landesgesetzgebung für das Gebiet 
oder für Gebietsteile eines Landes die Errichtung von Landkrankenkassen 
ausgeschlossen werden (88 226ff.). 
Die Landkrankenkassen können sich den besonderen Verhältnissen der 
in ihnen vereinigten Berufsgruppen durch eine Sonderregelung ihrer 
Leistungen anpassen. Insbesondere können sie für arbeitsunfähig erkrankte 
Hausgehilfen statt der Krankenpflege und des Krankengeldes die Kranken— 
hauspflege als regelmäßige Pflichtleistung einführen (sogenannte erwei— 
— 
landwirtschaftlich Beschäftigte, falls die oberste Verwaltungsbehörde die 
Einführung der erweiterten Krankenpflege für das Gebiet des Landes 
oder Teile davon gestattet hatte. Jetzt ist die Neueinführung einer 
erweiterten Krankenpflege nicht mehr zulässig (88 420ff., 345). 
Neben den allgemeinen Orts- und Landkrankenkassen sieht die Reichs— 
oersicherungsordnung als Versicherungsträger besondere Ortskranken— 
kassen sowie Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen 
vor. Diese Sonderkassen sind aber nur zulässig, wenn ihre Leistungen denen 
der Orts⸗ oder Landkrankenkassen gleichwertig sind, wenn ihre Leistungs⸗ 
fähigkeit für die Dauer sicher ist und sie, von den Innungskrankenkassen 
abgesehen, eine bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern haben. 
Besondere Ortskrankenkassen umfassen nur einzelne oder 
mehrere Erwerbszweige oder Berufsarten oder Versicherte eines Ge— 
schlechts. Sie konnten, soweit sie beim Inkrafttreten der Reichsvecsiche— 
rungsordnung bereits vorhanden waren, unter gewissen Voraussetzungen
	        
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