Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Krankenversicherung. 
gliedschaft bei ihrer Krankenkasse. Die Ausübung dieses Rechts führt 
zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Pflichtkasse; der Befreite erfüllt 
nunmehr seine Versicherungspflicht durch die Versicherung bei der Ersatz⸗ 
kasse. An Leistungen sind den Versicherungspflichtigen mindestens die 
Regelleistungen der Krankenkassen zu gewähren. Entspricht eine Ersatzkasse 
nicht mehr den Voraussetzungen ihrer Zulassung oder erweitert sie un— 
zulässigerweise den Kreis der aufnahmefähigen Versicherungspflichtigen, 
so wird die Zulassung von der Aufsichtsbheörde widerrufen, falls die 
Ersatzkasse deren Beanstandung unbeachtet lähßt (88 503ff.). 
Die Krankenkassen werden auf Grund einer Satzung durch Vor⸗ 
stand und Ausschuß verwaltet. Die laufende Verwaltung der Kasse 
liegt dem Vorstand ob, der die Kasse im allgemeinen auch nach außen 
vertritt. UÜUber alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Sachen beschließt der 
Ausschuß (88 320ff.). Vorstand und Ausschuß bestehen entsprechend der 
Verteilung der Beitragslast zu 5 aus Vertretern der Arbeitgeber und 
zu 35 aus Vertretern der Versicherten. Die Ausschußmitglieder werden 
von den Arbeitgebern und Versicherten selbst je aus ihrer Mitte, die Vor—⸗ 
standsmitglieder von den beiden Gruppen der Vertreter der Arbeitgeber 
und der Versicherten im Ausschuß aus ihrer Gruppe nach den Grund— 
sätzen der Verhältniswahl auf je 5 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder 
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stell— 
vertreter für ihn. Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung ausnahms⸗ 
weise bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherten je die Hälfte 
der Beiträge zu tragen haben. Alsdann stellt jede Gruppe auch die Hälfte 
der Ausschuß- und Vorstandsmitglieder. Die Gewählten sind ehrenamtlich 
tätig. Bei den Betriebskrankenkassen gehört der Arbeitgeber den Organen 
ohne weiteres mit s* der Stimmen an, er trägt aber auch die durch die 
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Kosten (88 327ff., 362). 
Die Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche rechtsfähige Selbstverwal— 
tungskörper. Sie haben eigene Angestellte und eine selbständige Vermögens⸗ 
oerwaltung. Das Verhältnis der Krankenkassen zu den Arzten wird durch 
schriftliche Verträge geregelt, die im Vertragsausschuß und im Streitfall 
durch die Schiedsämter bzw. das Reichsschiedsamt festgestellt werden. Die 
Regelung der Verhältnisse zwischen der Krankenkasse einerseits und den 
Zahnärzten, Apothekern und Hebammen anderseits, erfolgt dagegen im 
Wege freier Vereinbarung. Die staatliche Aufsicht, die das Versicherungsamt 
ausübt, beschränkt sich auf die Beobachtung des Gesetzes und der Satzung 
(884, 30, 377, 349ff.). 
Mitglieder der Krankenkassen sind die Versicherungspflichtigen ohne 
weiteres, die Versicherungsberechtigten auf Grund ihrer Beitrittserklärung 
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ausnahmsweise erst mit der Eintragung in ein von der Kasse geführtes 
Verzeichnis (5442 Abs. 3). Mit der Mitgliedschaft entsteht regelmäßig 
auch der Anspruch auf Kassenleistungen. Die Satzung kann jedoch für
	        
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