Krankenversicherung.
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freiwillig beitretende Mitglieder eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen
und für den Anspruch auf freiwillige Mehrleistungen allgemein eine solche
von höchstens 6 Monaten einführen (88 206 bis 208). Die Erhebung von
Eintrittsgeldern ist nach der Reichsversicherungsordnung nicht mehr zulässig.
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer
anderen reichsgesetzlichen Krankenkasse oder der Reichsknappschaft wird
(6312). Schließt sich an das Ausscheiden des Versicherten eine Zeit der
Erwerbslosigkeit an, so verbleibt ihm der Anspruch auf die Regelleistungen
der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit binnen
3 Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist jedoch, daß
der Versicherte in den vergangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war (8 214).
Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge auf—
gebracht, welche die Arbeitgeber zu 5, die Versicherungspflichtigen zu
38, die freiwillig Versicherten allein tragen (88 380, 381). Die Beiträge
werden in der Regel nur nach dem Grundlohn abgestuft; die Satzung
kann sie aber auch nach Erwerbszweigen und Betriebsarten bemessen,
soweit für diese eine erheblich erhöhte Erkrankungsgefahr besteht, und
unter der gleichen Voraussetzung für einzelne Betriebe eine Erhöhung
des Arbeitgeberanteils zulassen (58 384, 385). Eine Abstufung der Bei—
träge für die einzelnen Mitglieder nach ihrem Gesundheitszustande, Ge—
schlecht oder, Alter ist unzulässig.
Die Beiträge sind so zu berechnen, daß sie die zulässigen Ausgaben
der Kasse decken. 756 v. H. des Grundlohns dürfen sie nur dann über—
—DVV
wenn es die Arbeitgeber und die Versicherten im Ausschuß überein—
stimmend beschließen. Eine Erhöhung über 10 v. H. ist nur bei Orts-
krankenkassen und auch bei ihnen nur auf übereinstimmenden Beschluß der
Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß zulässig. Kommt ein solcher Be—
schluß nicht zustande, so wird die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen
vereinigt. Ist das nicht möglich oder reichen trotz der Vereinigung die
Beiträge für die Regelleistungen nicht aus, so hat der Gemeindeverband
einzutreten. Reichen bei Land-, Betriebs⸗ oder Innungskrankenkassen
10 v. H. nicht aus, so treten bei Landkrankenkassen der Gemeindeverband,
bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber und bei Innungskrankenkassen
die Innung ein (z8 385ff.).
Die Zahlung der Beiträge geschieht in der Weise, daß der Arbeit⸗
geber an bestimmten Zahltagen die gesamten Beiträge einzahlt und den
Versicherungspflichtigen ihren Anteil bei der Lohnzahlung vom Barlohn
abzieht. Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die
nächste Lohnzeit nachgeholt werden (88 393ff.). Zur leichteren Aber—
wachung haben die Arbeitgeber ihre Versicherungspflichtigen bei der Kasse
an- und abzumelden und dabei zugleich die für die Erhebung der Bei—
träge erforderlichen Angaben zu machen (8 317ff.). Unterlassen sie es,
so kann ihnen, abgesehen von Strafe und Nachzahlung, die Zahlung des