Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Krankenversicherung. 
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freiwillig beitretende Mitglieder eine Wartezeit von höchstens 6 Wochen 
und für den Anspruch auf freiwillige Mehrleistungen allgemein eine solche 
von höchstens 6 Monaten einführen (88 206 bis 208). Die Erhebung von 
Eintrittsgeldern ist nach der Reichsversicherungsordnung nicht mehr zulässig. 
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer 
anderen reichsgesetzlichen Krankenkasse oder der Reichsknappschaft wird 
(6312). Schließt sich an das Ausscheiden des Versicherten eine Zeit der 
Erwerbslosigkeit an, so verbleibt ihm der Anspruch auf die Regelleistungen 
der Kasse, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit binnen 
3 Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist jedoch, daß 
der Versicherte in den vergangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen 
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war (8 214). 
Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge auf— 
gebracht, welche die Arbeitgeber zu 5, die Versicherungspflichtigen zu 
38, die freiwillig Versicherten allein tragen (88 380, 381). Die Beiträge 
werden in der Regel nur nach dem Grundlohn abgestuft; die Satzung 
kann sie aber auch nach Erwerbszweigen und Betriebsarten bemessen, 
soweit für diese eine erheblich erhöhte Erkrankungsgefahr besteht, und 
unter der gleichen Voraussetzung für einzelne Betriebe eine Erhöhung 
des Arbeitgeberanteils zulassen (58 384, 385). Eine Abstufung der Bei— 
träge für die einzelnen Mitglieder nach ihrem Gesundheitszustande, Ge— 
schlecht oder, Alter ist unzulässig. 
Die Beiträge sind so zu berechnen, daß sie die zulässigen Ausgaben 
der Kasse decken. 756 v. H. des Grundlohns dürfen sie nur dann über— 
—DVV 
wenn es die Arbeitgeber und die Versicherten im Ausschuß überein— 
stimmend beschließen. Eine Erhöhung über 10 v. H. ist nur bei Orts- 
krankenkassen und auch bei ihnen nur auf übereinstimmenden Beschluß der 
Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß zulässig. Kommt ein solcher Be— 
schluß nicht zustande, so wird die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen 
vereinigt. Ist das nicht möglich oder reichen trotz der Vereinigung die 
Beiträge für die Regelleistungen nicht aus, so hat der Gemeindeverband 
einzutreten. Reichen bei Land-, Betriebs⸗ oder Innungskrankenkassen 
10 v. H. nicht aus, so treten bei Landkrankenkassen der Gemeindeverband, 
bei Betriebskrankenkassen der Arbeitgeber und bei Innungskrankenkassen 
die Innung ein (z8 385ff.). 
Die Zahlung der Beiträge geschieht in der Weise, daß der Arbeit⸗ 
geber an bestimmten Zahltagen die gesamten Beiträge einzahlt und den 
Versicherungspflichtigen ihren Anteil bei der Lohnzahlung vom Barlohn 
abzieht. Unterbliebene Abzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die 
nächste Lohnzeit nachgeholt werden (88 393ff.). Zur leichteren Aber— 
wachung haben die Arbeitgeber ihre Versicherungspflichtigen bei der Kasse 
an- und abzumelden und dabei zugleich die für die Erhebung der Bei— 
träge erforderlichen Angaben zu machen (8 317ff.). Unterlassen sie es, 
so kann ihnen, abgesehen von Strafe und Nachzahlung, die Zahlung des
	        
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