Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Unfallversiche rung. 
Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegt werden (88 530, 
531). Bei Streit über die Beitragsleistung entscheiden das Versicherungs⸗ 
amt und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt (8 405). 
Besonders geregelt ist die Beitragsleistung für unständig Be— 
schäftigte und Hausgewerbtreibende. Bei den unständig Be— 
schäftigten zahlt der Gemeindeverband vierteljährlich der Kasse die ge— 
samten Beitragsteile für die Arbeitgeber und kann sie dann auf die Ein⸗ 
wohner des Kassenbezirks umlegen (88 453ff.). Bei den Hausgewerb— 
treibenden ist die Auferlegung einer Zuschußpflicht für die Auftraggeber 
durch das von der Gemeinde oder dem kommunalen Verband erlassene 
Statut zulässig. Auch kann statutenmäßig der Ortslohn als Grundlohn 
festgesetzt werden, wenn dieser durchschnittlich niedriger ist als der Orts- 
lohn. Für Hausgewerbtreibende, deren Entgelt geringer ist als der halbe 
Grundlohn der niedrigsten Lohnstufe bei ihrer Kasse, können die Beiträge 
entsprechend ermäßigt werden (8 473, 475). 
II. Unfallversicherung. 
Die Unfallversicherung kmüpft an die frühere Haftpflicht der Unter— 
nehmer bei Betriebsunfällen an. Sie hat die Haftpflicht aber nicht nur 
erheblich erweitert und ausgebaut, sondern vor allem die Entschädigungs— 
pflicht von dem einzelnen ersatzpflichtigen Unternehmer auf die ge— 
nossenschaftlich gebildete Gesamtheit aller Unternehmer, die Berufs— 
genossenschaft, übertragen. Die hierdurch bewirkte Verteilung der Gefahr 
und die Schaffung wirtschaftlich leistungsfähiger Schuldner hat zur Folge, 
daß die Entschädigungsansprüche der Verletzten in allen Fällen verwirk— 
licht werden können. 
Die Unfallversicherung umfaßt Personen, die in bestimmten, meist 
gewerbsmäßigen Betrieben oder bei gewissen nicht gewerbsmäßigen 
Tätigkeiten beschäftigt sind (8 537ff., 915ff., 1046ff.). 
Als Betriebe, die der Unfallowersicherung unterstehen, kommen 
einmal gewerbliche in Betracht, ferner der Betrieb der gesamten Land— 
und Forstwirtschaft und endlich die Seeschiffahrt. Die gewerblichen 
Betriebe unterstehen der Unfallversicherung aber nur dann, wenn sie 
entweder fabrikmäßig unterhalten werden oder bestimmte vom Gesetz 
aufgezählte Verrichtungen zum Gegenstande haben (z. B. Bauwesen, 
Hüttenwesen, Transportgewerbe, neuerdings auch der Betrieb der Feuer—⸗ 
wehren und Betriebe zu Silfeleistungen bei Unglücksfällen, Kranken— 
häuser und ähnl. Anstalten, Laboratorien, Schauspielunternehmungen 
usw., Betriebe mit Röntgeneinrichtungen). Die Tätigkeiten, die als 
solche der Unfallversicherung unterliegen, sind die nicht gewerbsmäßigen 
Bauarbeiten (also namentlich die Regiebauarbeiten) sowie die Tätigkeiten 
bei nicht gewerbsmähigem Halten von Fahrzeugen und Reittieren und 
Einrichtungen und Tätigkeiten in der öffentlichen und freien Wohlfahrts— 
pflege und im Gesundheitsdienste sowie endlich das Retten aus gegen— 
wärtiger Lebensgefahr ohne rechtliche Verpflichtung unter Gefahr für
	        
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