Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Unfallversicherung. 
17 
Leben, Körper oder Gesundheit. Von den in diesen Betrieben und bei 
diesen Tätigkeiten beschäftigten Personen sind alle Arbeiter und An— 
gestellten ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Jahresarbeitsverdienstes sowie 
die Seeleute zwangsweise versichert, während die Unternehmer regel⸗ 
mäßig nur zur freiwilligen Versicherung zugelassen sind. Durch die Satzung 
einer Berufsgenossenschaft kann indessen die Versicherungspflicht der Unter— 
nehmer bestimmt werden. Einige Personengruppen, hauptsächlich Be— 
amte, Offiziere und andere Militärpersonen sowie Angehörige der Schutz— 
polizei, Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Schwestern von Mutter⸗ 
häusern und dem Roten Kreuz, denen anderweit eine gleiche Fürsorge ge⸗ 
währleistet ist, sind versicherungsfrei. 
Die Unfallversicherung bezweckt eine Sicherung gegen Betriebs— 
unfälle, d. h. Unfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit in ursäch— 
lichem Zusammenhange stehen. Verbotwidriges Handeln schließt die 
Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. Als Beschäftigung im Betriebe 
gelten auch der mit ihr zusammenhängende Weg nach und von der Ar— 
beitsstätte und die mit ihr zusammenhängende Verwahrung, Beförderung, 
Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgeräts, auch wenn es vom 
Versicherten gestellt wird. Die Versicherung erstreckt sich auch auf solche 
Unfälle, die ein hauptsächlich im Betrieb oder bei einer versicherten 
Tätigkeit Beschäftigter bei Verrichtung häuslicher oder anderer Dienste 
erleidet, zu denen er vom Unternehmer oder dessen Beauftragten heran⸗ 
gezogen wird, sowie auf Unfälle von Seeleuten beim Retten oder Bergen 
von Menschen oder Sachen. Die Reichsregierung hat ferner auf Grund 
des 8 547 RVO. die Versicherung auf bestimmte Berufskrankheiten aus— 
gedehnt. Vorsätzliche, nicht aber fahrlässige Herbeiführung des Unfalls 
durch den Verletzten schließt die Gewährung einer Entschädigung aus. 
Hat sich der Verletzte den Unfall bei Begehung eines Verbrechens oder 
vorsätzlichen Vergehens zugezogen, so kann die Entschädigung ihm ganz 
oder teilweise versagt werden; sie kann seinen im Inland wohnenden 
Angehörigen überwiesen werden (88 544, 5450, 5345b, 546, 547, 548, 
550, 554, 556, 557, 922, 923, 930, 1046 ff., 1065.) 
Gegenstand der Versicherung ist Ersatz des Schadens, der 
durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (88 555ff., 930ff., 10605ff.). 
Bei Körperverletzungen umfaßt die Entschädigung Kranken— 
behandlung, Berufsfürsorge und eine Rente oder Krankengeld, Tagegeld, 
Familiengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Verpflichtung 
zur Krankenbehandlung beginnt sofort mit dem Unfall. Die Rente be— 
ginnt bei Verletzten, die auf Grund der Reichsversicherung gegen Krank—⸗ 
heit versichert sind, mit dem Wegfall des Krankengeldes aus der Kranken⸗ 
versicherung, spätestens mit der 27. Woche nach dem Unfall, bei anderen 
Verletzten im allgemeinen mit dem Tage nach dem Unfall. Rente wird 
nicht gewährt, wenn die nach der Unfallversicherung zu entschädigende 
Erwerbsunfähigkeit nicht über die 13. Woche hinaus andauert. Jedoch 
ist in diesem Falle für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld aus 
Leitfaden der deutschen Sozialversicherung. 1930. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.