Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Unfallversicherung. 
der Unfallversicherung zu gewähren, wenn und solange der Verletzte 
Krankengeld aus der Krankenversicherung nicht beanspruchen kann. 
Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung, Arznei und 
andere Heilmittel sowie Hilfsmittel, die erforderlich sind, um den Erfolg 
des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern 
Körperersatzstücke, Krücken, Stützvorrichtungen u. dgl.) und die Gewäh— 
rung von Pflege. Pflege ist durch Gestellung der erforderlichen Hilfe und 
Wartung, durch Anstaltpflege oder durch Zahlung eines Pflegegeldes 
von 20 bis 75 RM. monatlich zu gewähren, solange der Verletzte infolge 
des Unfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege 
bestehen kann. Die Auswahl des behandelnden Arztes steht der Berufs⸗ 
genossenschaft zu. Die Rente besteht in regelmäßigen, monatlich, bei 
kleineren Renten jedoch nach näherer Bestimmung des Reichsversiche⸗ 
rungsamts vierteljährlich im voraus zu zahlenden Geldleistungen. Die 
Höhe der Rente richtet sich nach dem Grade der durch den Unfall er⸗ 
littenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Höhe des von 
dem Verletzten im letzten Jahre vor dem Unfall bezogenen Arbeits⸗ 
verdienstes. Bei völligem Verluste der Erwerbsfähigkeit erhält der Ver⸗ 
letzte die Vollrente. Diese beträgt 5 seines Jahresarbeitsverdienstes. 
Ist der Verletzte infolge des Unfalls teilweise erwerbsunfähig geworden, 
so erhält er den Teil der Vollrente, welcher der Einbuße an seiner Er⸗ 
werbsfähigkeit entspricht. Beim Bezug einer Rente von 50 oder mehr 
v. H. der Vollrente (d. i. bei Schwerverletzten) tritt zu der Rente für 
sedes Kind eine Kinderzulage von 10 v. H. der Rente bis zum vollendeten 
15. Lebensjahre des Kindes. Erhält das Kind Schul⸗- oder Berufs- 
ausbildung oder ist es wegen eines Gebrechens außerstande, sich selbst 
zu erhalten, so wird die Zulage bis zum 21. Lebensjahre des Kindes ge⸗ 
währt, soweit diese Voraussetzung erfüllt ist und wenn der Versicherte 
das Kind überwiegend unterhält. Als Kinder gelten außer den ehelichen 
auch die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen, die 
unehelichen, ferner die Stiefkinder und Enkel, jedoch müssen bei den un— 
ehelichen Kindern eines männlichen Versicherten, bei den Stiefkindern 
und den Enkeln noch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Als Jahres⸗ 
arbeitsverdienst gilt in der gewerblichen Unfallversicherung regelmäßig das 
300 fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen Arbeitstag, 
mindestens aber das 300fache des Ortslohns; jedoch bleibt vorbehaltlich 
abweichender Satzungsbestimmung der 8400 RM. übersteigende Betrag 
außer Ansatz. In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung richtet sich 
die Rente im allgemeinen nach einem durchschnittlichen, für bestimmte 
Zeiträume festgesetzten Jahresarbeitsverdienst. 
Als Krankenbehandlung kann freie Kur und Verpflegung in einer 
Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewährt werden, während der ebenso wie 
während der Anstaltpflege die Rente wegfällt und dem Verletzten ein 
Tagegeld und seinen Angehörigen ein Familiengeld zu zahlen ist. Auch 
kann der Verletzte auf seinen Antrag an Stelle der Rentenzahlung in
	        
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