Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 27
Die Wartezeit für die Invalidenrente und Hinterbliebenenfür⸗
sorge ist so gering, daß sie schon in etwa 4 Jahren, also regelmäßig bereits
mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, zurückgelegt sein kann. Sie beträgt
nur 200 Beitragswochen, allerdings unter der Voraussetzung, daß min⸗
destens 100 auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind; andern⸗
falls erhöht sie sich auf 300 Beitragswochen (5 1278). Dagegen ist be—
seitigt die frühere Einschränkung, daß freiwillige Beiträge überhaupt
nicht angerechnet werden konnten, wenn nicht mindestens 100 Beiträge
auf Grund der Versicherungspflicht, Selbstversicherung oder aus beiden
gemischt geleistet waren. Für die Äbergangszeit sind gewisse Erleichte—
rungen vorgesehen.
Eine besondere längere Wartezeit bestand früher für die Altersrente.
Jetzt wird im Falle des Alters die Invalidenrente gegeben, die insoweit
nicht anders als die Invalidenrente wegen Invalidität behandelt wird.
Volle Kalenderwochen, in denen der Versicherte durch Krankheit
an der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit verhindert war, werden auch
ohne Beitragsleistung als Beitragswochen auf die Wartezeit angerechnet,
wenn er vorher berufsmähig nicht nur vorübergehend versicherungs⸗
pflichtig beschäftigt gewesen ist. Dauert die Krankheit ununterbrochen
über 1 Jahr, so wird die weitere Dauer nicht angerechnet. Die Ge⸗
nesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die
Dauer von 12 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine
Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt
ist (G 1279). Der Reichsarbeitsminister kann weitere Fälle bestimmen,
in denen eine Anrechnung von Beitragswochen auf die Wartezeit statt⸗
findet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen (12792). Dies
ist geschehen durch die Verordnung vom 7. Februar 1925. Sie sieht bei
Ausweisung oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchs—
gebieten des Westens eine Anrechnung vor.
Für Wanderversicherte (Begriff s. S. 26) besteht folgende Besonder⸗
heit. Wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidenversiche⸗
rung die Wartezeit in der Angestelltenversicherung noch nicht erfüllt ist
und sonach zu der Rente aus der Invalidenversicherung der Steigerungs⸗
betrag aus der Angestelltenwersicherung hinzutritt, so stehen für die
Wartezeit der Invalidenversicherung (nicht auch umgekehrt) die in der
Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge, nicht auch deren Ersatz⸗
zeiten, den freiwilligen Beiträgen zur Invalidenversicherung gleich; sie
müssen jedoch solche vollen Kalenderwochen umfassen, die nicht schon
ohnedies als Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche⸗
rung angerechnet werden (12796).
Die einmal entrichteten Beiträge bleiben nur dann anrechenbar,
wenn die Beitragsleistung in einem Mindestumfange fortgesetzt wird.
Das Gesetz bezeichnet dies als Erhaltung der Anwartschaft. Werden
nicht jeweils binnen 2 Jahren nach Ausstellung einer Quittungskarte
(ogl. S. 33) wenigstens 20, bei der Selbstversicherung im allgemeinen