Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 27 
Die Wartezeit für die Invalidenrente und Hinterbliebenenfür⸗ 
sorge ist so gering, daß sie schon in etwa 4 Jahren, also regelmäßig bereits 
mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, zurückgelegt sein kann. Sie beträgt 
nur 200 Beitragswochen, allerdings unter der Voraussetzung, daß min⸗ 
destens 100 auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt sind; andern⸗ 
falls erhöht sie sich auf 300 Beitragswochen (5 1278). Dagegen ist be— 
seitigt die frühere Einschränkung, daß freiwillige Beiträge überhaupt 
nicht angerechnet werden konnten, wenn nicht mindestens 100 Beiträge 
auf Grund der Versicherungspflicht, Selbstversicherung oder aus beiden 
gemischt geleistet waren. Für die Äbergangszeit sind gewisse Erleichte— 
rungen vorgesehen. 
Eine besondere längere Wartezeit bestand früher für die Altersrente. 
Jetzt wird im Falle des Alters die Invalidenrente gegeben, die insoweit 
nicht anders als die Invalidenrente wegen Invalidität behandelt wird. 
Volle Kalenderwochen, in denen der Versicherte durch Krankheit 
an der Fortsetzung seiner Berufstätigkeit verhindert war, werden auch 
ohne Beitragsleistung als Beitragswochen auf die Wartezeit angerechnet, 
wenn er vorher berufsmähig nicht nur vorübergehend versicherungs⸗ 
pflichtig beschäftigt gewesen ist. Dauert die Krankheit ununterbrochen 
über 1 Jahr, so wird die weitere Dauer nicht angerechnet. Die Ge⸗ 
nesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die 
Dauer von 12 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine 
Schwangerschaft oder ein regelmäßig verlaufenes Wochenbett veranlaßt 
ist (G 1279). Der Reichsarbeitsminister kann weitere Fälle bestimmen, 
in denen eine Anrechnung von Beitragswochen auf die Wartezeit statt⸗ 
findet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen (12792). Dies 
ist geschehen durch die Verordnung vom 7. Februar 1925. Sie sieht bei 
Ausweisung oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchs— 
gebieten des Westens eine Anrechnung vor. 
Für Wanderversicherte (Begriff s. S. 26) besteht folgende Besonder⸗ 
heit. Wenn beim Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidenversiche⸗ 
rung die Wartezeit in der Angestelltenversicherung noch nicht erfüllt ist 
und sonach zu der Rente aus der Invalidenversicherung der Steigerungs⸗ 
betrag aus der Angestelltenwersicherung hinzutritt, so stehen für die 
Wartezeit der Invalidenversicherung (nicht auch umgekehrt) die in der 
Angestelltenversicherung entrichteten Beiträge, nicht auch deren Ersatz⸗ 
zeiten, den freiwilligen Beiträgen zur Invalidenversicherung gleich; sie 
müssen jedoch solche vollen Kalenderwochen umfassen, die nicht schon 
ohnedies als Beitragswochen auf die Wartezeit der Invalidenversiche⸗ 
rung angerechnet werden (12796). 
Die einmal entrichteten Beiträge bleiben nur dann anrechenbar, 
wenn die Beitragsleistung in einem Mindestumfange fortgesetzt wird. 
Das Gesetz bezeichnet dies als Erhaltung der Anwartschaft. Werden 
nicht jeweils binnen 2 Jahren nach Ausstellung einer Quittungskarte 
(ogl. S. 33) wenigstens 20, bei der Selbstversicherung im allgemeinen
	        
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