Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung. 31 
Hiernach sind die Leistungen der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗ 
versicherung zwar geringer als die der Unfallversicherung. Diese Be—⸗— 
schränkung ist aber begründet. Denn ein plötzlich eintretender Unfall 
bildet ein nicht vorherzusehendes Unglück, für das aus eigener Kraft nicht 
genügend vorgesorgt werden kann. Dagegen entspricht das allmähliche 
Schwinden der Arbeitskraft durch Krankheit und Alter dem natürlichen 
Laufe der Dinge und muß von vornherein von jedem in Rechnung ge⸗ 
zogen werden. Die von der Reichsversicherungsordnung eingeführte 
Zusatzversicherung ist wieder beseitigt worden. 
Die Renten werden in Teilbeträgen monallich, auf volle 5 Reichs⸗ 
pfennig aufgerundet, im voraus durch die Postanstalten mit den im Post⸗ 
oerkehr üblichen Zahlungsmitteln ausbezahlt (81297). 
Unter bestimmten Voraussetzungen ruht die Rente, d. h. der Anspruch 
auf Auszahlung der einzelnen Renten⸗Teilleistung fällt weg. Dies trifft 
hauptsächlich zu, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr 
als 1 Monat verbüßt oder ein berechtigter Inländer sich im Auslande 
aufhält und schuldhaft der Versicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort 
nicht mitteilt, oder solange ein berechtigter Ausländer sich freiwillig ge⸗ 
wöhnlich im Ausland aufhält. Im letzteren Falle kann die Versicherungs⸗ 
anstalt den Ausländer mit dem Kapitalwert seiner Bezüge abfinden. 
Treffen, außer dem Fall der Wanderversicherung und dem Zusammen⸗ 
treffen von Waisenrenten, die Voraussetzungen für mehrere Renten 
aus der Invalidenversicherung oder aus der Invaliden⸗ und der An— 
gestelltenversicherung zusammen, so erhält der Berechtigte die höchste 
Rente und von den anderen Renten ohne Kinderzuschuß die Hälfte als 
Zusatzrente (88 1312ff.). Ferner sieht das Gesetz u. U. ein Ruhen von Renten 
der Invalidenversicherung vor, wenn gleichzeitig Renten aus der reichs— 
gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden (88 13111311h. 
Die Durchführung der Invaliden⸗ und Hinterverbliebenensicherung 
ist Selbstverwaltungskörpern mit der Bezeichnung „Versicherungs⸗ 
anstalten“ übertragen, die in Anlehnung an die Staats- oder Gemeinde⸗ 
oerwaltung für örtliche Bezirke errichtet sind (1326). Zurzeit bestehen 
29 Versicherungsanstalten. Die Versicherungsanstalten werden durch 
einen Vorstand und einen Ausschuß auf Grund einer Satzung verwaltet, 
die der Ausschuß zu beschließen und die Aufsichtsbehörde zu genehmigen 
hat (88 1338ff.). Der Vorstand vertritt die Anstalt und führt die lau— 
fende Verwaltung. Er hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde 
und besteht teils aus beamteten Mitgliedern, teils aus ehrenamtlich 
tätigen Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten. Die Vertreter 
werden in je gleicher Anzahl vom Ausschuß gewählt. Sie dürfen nicht 
gleichzeitig dem Ausschuß angehören. Bei der Beschlußfassung müssen 
die nicht beamteten Vorstandsmitglieder in der Mehrzahl sein (88 1342ff.) 
Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitgeber und 
Versicherten, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewöählt 
werden (88 1351, 135410, 1352). Die Wahl der Versichertenmitglieder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.