Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

32 Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 
des Ausschusses erfolgt durch diejenigen Personen, die für die Wahl der 
Versichertenvertreter bei den zum Bezirk der Versicherungsanstalt ge⸗ 
hörigen Versicherungsämtern nach 88 42, 44 wahlberechtigt sind (5 13514). 
Die Arbeitgebermitglieder des Ausschusses aus dem Gewerbe werden 
von den Vorständen der zu bestimmenden Vertrauensberufsgenossen⸗ 
schaft oder Vertrauensausführungsbehörde, die Arbeitgebermitglieder 
aus der Landwirtschaft von den Vorständen der zuständigen landwirt— 
schaftlichen Berufsgenossenschaften gewählt (ß13516). Dem Ausschuß 
sind wichtige Beschlüsse, vor allem die Aufstellung des Voranschlags, 
die Abnahme der Jahresrechnung und die Errichtung und Anderung der 
Satzung vorbehalten (58 1853ff.). Die Aufsicht über die Versicherungs⸗ 
anstalten führt das Reichsversicherungsamt. Ist für ein Land ein Landesver—⸗ 
icherungsamt errichtet, so führt dieses die Aufsicht über die Versicherungs— 
anstalten, die nicht über das Staatsgebiet hinausreichen (88 1381, 1382). 
An Stelle der Versicherungsanstalten können ausnahmsweise andere 
Anstalten, die ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen mindestens eine 
gleichwertige Fürsorge gewähren, durch den Reichsarbeitsminister (früher 
durch den Reichsrat) als Versicherungsträger zugelassen werden (881360ff.). 
Zurzeit bestehen 4 derartige Sonderanstalten für Eisenbahnbetriebe, 
eine, nämlich die Reichsknappschaft, für Bergwerksbetriebe und außerdem 
die Sonderanstalt der See-Berufsgenossenschaft (Seekasse). 
Außer den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ist den Versiche⸗ 
rungsanstalten die UÜbernahme bestimmter freiwilliger Leistungen 
gestattet. Insbesondere dürfen sie Versicherte in Heilbehandlung 
nehmen, um die drohende Invalidität zu verhüten oder die bereits ein⸗ 
getretene wieder zu beseitigen (8 1269ff., 1305). Diesen Zweig ihrer 
Verwaltung haben die Versicherungsanstalten und Sonderanstalten von 
Jahr zu Jahr umfassender ausgebildet. Abgesehen von dem Heilver⸗ 
fahren, das nur einzelnen Versicherten zugute kommt, dürfen die Ver— 
sicherungsanstalten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Mittel auf—⸗ 
wenden, um den Eintritt vorzeitiger Invalidität unter den Versicherten 
zu verhüten oder die gesundheitlichen Verhältnisse der versicherungs— 
pflichtigen Bevölkerung zu fördern (51274). Eine Beteiligung der Ver— 
sicherungsanstalten an allgemeinen Maßnahmen und Maßnahmen im 
Einzelfalle zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und zur Hebung der 
Volksgesundheit (Gesundheitsfürsorge) sehen die Richtlinien über Gesund— 
heitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27. Februar 1929 
RGEBl. J S. 69) vor. Endlich dürfen die Versicherungsanstalten Renten— 
empfänger auf ihren Antrag in einem Invaliden- oder Waisenhaus oder 
einer ähnlichen Anstalt unterbringen und dazu die Rente ganz oder teil— 
weise verwenden (51277). Von dieser Einrichtung wird namentlich zu— 
gunsten tuberkulöser Rentenempfänger Gebrauch gemacht. 
Die Mittel für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung 
werden teils vom Reiche, teils von den Arbeitgebern und Versicherten 
aufgebracht (K& 1387). Das Reich gibt die bereits erwähnten Zuschüsse
	        
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