Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Angestelltenversicherung. 
Versicherung (Selbstversicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 
berechtigt: Personen, die für eigene Rechnung eine ähnliche Tätigkeit 
wie die im 81 genannten unselbständigen Berufsgruppen ausüben, und 
Personen, die deshalb versicherungsfrei sind, weil ihr Jahresarbeits⸗ 
verdienst die Versicherungsgrenze übersteigt, weil sie nur freien Unterhalt 
als Entgelt beziehen oder nur vorübergehend beschäftigt sind oder zu ihrer 
wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig sind. Wenn 
das die Selbstversicherung begründende Verhältnis weggefallen ist, kann 
der Versicherte die Selbstversicherung freiwillig fortsetzen (8 22 AVG.). 
Als Leistungen gibt die Angestelltenversicherung Ruhegeld, Hinter⸗ 
bliebenenrente, Heilverfahren und in gewissen Fällen Erstattungsansprüche. 
Ruhegeld erhält der Versicherte beim Eintritt der Berufsunfähigkeit 
oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bis Ende 1933 auch dann, 
wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem 
Jahre ununterbrochen arbeitslos ist, da er in diesem Fall als berufsunfähig 
vom Gesetz behandelt wird. Die Mittel hierfür werden durch Beitrags⸗ 
leistung aufgebracht. Sie müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit ge⸗ 
leistet werden, da sonst die versicherungstechnische Deckung nicht ausreicht. 
Dabei sind die Beiträge einheitlich für alle Versicherten, einerlei ob Män—⸗ 
ner oder Frauen, ob verheiratet oder ledig, ob alt oder jung, bemessen. 
Fine Abstufung erfolgt nur nach der Höhe des Entgeltes an Hand von 
Gehaltsklassen. 
Um versicherungstechnisch die Beiträge mit den Leistungen in Ein— 
klang zu bringen, muß eine bestimmte Mindestzahl von Beiträgen ge⸗ 
leistet sein. Dadurch entsteht die sogenannte Wartezeit. Sie beträgt 
in allen Fällen 60 Beitragsmonate und erhöht sich, wenn nicht mindestens 
30 Pflichtbeiträge geleistet, sind auf 90 Beitragsmonate (853 AVG.). 
Unter Umständen kann die Wartezeit durch Einzahlung einer Prämien⸗ 
reserve abgekürzt werden, wenn die Reichsversicherungsanstalt dies ge— 
stattet. Als Beitragsmonate für die Wartezeit gelten nur diejenigen Ka⸗ 
lendermonate, die durch Beiträge gedeckt sind, dagegen nicht Ersatzzeiten. 
kine Ausnahme besteht nur für diejenigen vollen Kalendermonate, in 
denen der Versicherte im Weltkriege Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche 
Dienste für das Deutsche Reich oder eine mit ihm verbündet oder be— 
freundet gewesene Macht geleistet hatte, sowie für Zeiten der Ausweisung 
oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchsgebieten des 
Westens (Verordnung vom 7. Februar 1925 — RGEBl. J S. 10 — zu 
3170 Abs.5 AVG.). Krankheitszeiten rechnen, anders wie in der In⸗ 
validenversicherung, hier nicht als Ersatzzeiten mit; doch sind, solange das 
Gehalt fortbezahlt wird und noch nicht der Versicherungsfall der Berufs⸗ 
unfähigkeit eingetreten ist, Beiträge zu entrichten. In diesem Fall 
rechnen daher auch Krankheitszeiten, soweit sie durch Beiträge gedeckt 
sind. bei der Wartezeit mit. 
Um eine gewisse Regelmäßigkeit der Beitragsleistung zu gewähr⸗ 
leisten, läßt das Gesetz die Wirksamkeit der Beiträge aufhören, wenn nicht
	        
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