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Angestelltenversicherung.
Versicherung (Selbstversicherung) sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
berechtigt: Personen, die für eigene Rechnung eine ähnliche Tätigkeit
wie die im 81 genannten unselbständigen Berufsgruppen ausüben, und
Personen, die deshalb versicherungsfrei sind, weil ihr Jahresarbeits⸗
verdienst die Versicherungsgrenze übersteigt, weil sie nur freien Unterhalt
als Entgelt beziehen oder nur vorübergehend beschäftigt sind oder zu ihrer
wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf tätig sind. Wenn
das die Selbstversicherung begründende Verhältnis weggefallen ist, kann
der Versicherte die Selbstversicherung freiwillig fortsetzen (8 22 AVG.).
Als Leistungen gibt die Angestelltenversicherung Ruhegeld, Hinter⸗
bliebenenrente, Heilverfahren und in gewissen Fällen Erstattungsansprüche.
Ruhegeld erhält der Versicherte beim Eintritt der Berufsunfähigkeit
oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres, bis Ende 1933 auch dann,
wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem
Jahre ununterbrochen arbeitslos ist, da er in diesem Fall als berufsunfähig
vom Gesetz behandelt wird. Die Mittel hierfür werden durch Beitrags⸗
leistung aufgebracht. Sie müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit ge⸗
leistet werden, da sonst die versicherungstechnische Deckung nicht ausreicht.
Dabei sind die Beiträge einheitlich für alle Versicherten, einerlei ob Män—⸗
ner oder Frauen, ob verheiratet oder ledig, ob alt oder jung, bemessen.
Fine Abstufung erfolgt nur nach der Höhe des Entgeltes an Hand von
Gehaltsklassen.
Um versicherungstechnisch die Beiträge mit den Leistungen in Ein—
klang zu bringen, muß eine bestimmte Mindestzahl von Beiträgen ge⸗
leistet sein. Dadurch entsteht die sogenannte Wartezeit. Sie beträgt
in allen Fällen 60 Beitragsmonate und erhöht sich, wenn nicht mindestens
30 Pflichtbeiträge geleistet, sind auf 90 Beitragsmonate (853 AVG.).
Unter Umständen kann die Wartezeit durch Einzahlung einer Prämien⸗
reserve abgekürzt werden, wenn die Reichsversicherungsanstalt dies ge—
stattet. Als Beitragsmonate für die Wartezeit gelten nur diejenigen Ka⸗
lendermonate, die durch Beiträge gedeckt sind, dagegen nicht Ersatzzeiten.
kine Ausnahme besteht nur für diejenigen vollen Kalendermonate, in
denen der Versicherte im Weltkriege Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche
Dienste für das Deutsche Reich oder eine mit ihm verbündet oder be—
freundet gewesene Macht geleistet hatte, sowie für Zeiten der Ausweisung
oder Verdrängung aus den besetzten und den Einbruchsgebieten des
Westens (Verordnung vom 7. Februar 1925 — RGEBl. J S. 10 — zu
3170 Abs.5 AVG.). Krankheitszeiten rechnen, anders wie in der In⸗
validenversicherung, hier nicht als Ersatzzeiten mit; doch sind, solange das
Gehalt fortbezahlt wird und noch nicht der Versicherungsfall der Berufs⸗
unfähigkeit eingetreten ist, Beiträge zu entrichten. In diesem Fall
rechnen daher auch Krankheitszeiten, soweit sie durch Beiträge gedeckt
sind. bei der Wartezeit mit.
Um eine gewisse Regelmäßigkeit der Beitragsleistung zu gewähr⸗
leisten, läßt das Gesetz die Wirksamkeit der Beiträge aufhören, wenn nicht