Angestelltenversicherung.
geld in allen Gehaltsklassen 480 Reichsmark. Als Steigerungsbetrag
werden beim Ruhegeld 15 v. H. der Beiträge gewährt, die für die Zeit
seit dem 1. Januar 1924 gültig entrichtet worden sind, und aus den Bei⸗
trägen aus der Zeit vom 1. Januar 1913 bis 31. Juli 1921 in Gehalts⸗
klasse A O, 30 RM., BO,75 RM., C ,- RM., D 1,25 RM., P2,- RM.,
2,50 RM., G 3, - RM., H4, - RM., J ,- RM. Dazu kommt noch bei
Wanderversicherten als Ergänzung der Steigerungsbetrag der Invaliden⸗
versicherung aus anrechnungsfähigen Beitragswochen dieser Versicherung.
Hat der Wanderversicherte nach Festsetzung des Ruhegeldes noch Beiträge
zur Invalidenversicherung entrichtet und wird er dann invalide, so hat
die Reichsversicherungsanstalt sein Ruhegeld durch einen Nachtrags⸗
bescheid zu ergänzen.
Eine Erhöhung des Ruhegeldes in Gestalt eines Kinderzuschusses
wird gewährt, wenn der Ruhegeldempfänger Kinder hat, und zwar bis
zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul⸗ oder Berufsausbildung bis
zum vollendeten 21. Lebensjahre und darüber hinaus bei Gebrechen des
Kindes. Als Kinder gelten auch hier die oben bei Waisenrenten ange⸗
gebenen Kinder. Der Kinderzuschuß beträgt für jedes solche Kind jähr⸗
lich 120 Reichsmark (358 AVG.).
Die Witwenrente und Witwerrente betragen e/ q und die Waisen⸗
rente für jede Waise 5/1, des Ruhegeldes, das rechnerisch ohne Kinder⸗
zuschuß sich ergibt.
Bei der Zahlung werden alle Renten auf volle 5 Reichspfennige auf—⸗
gerundet. Die Zahlung erfolgt monatlich im voraus mit den im Post—⸗
oerkehr üblichen Zahlungsmitteln. In gewissen Fällen werden aber die
einzelnen Raten nicht tatsächlich ausbezahlt. Das Gesetz bezeichnet dies
als Ruhen der Rente. Ein solches Ruhen tritt z. B. ein, solange der Be⸗
rechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in
einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat er
m Inlande Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeits-
verdienst unterhalten hat, so wird diesen das Ruhegeld überwiesen. Ferner
ruht die Rente der Angestelltenversicherung, solange sich der berechtigte
Inländer im Auslande aufhält und es schuldhaft unterläßt, der Reichs—
versicherungsanstalt seinen Aufenthaltsort mitzuteilen, sowie u. U. beim Zu⸗
sammentreffen der Rente mit einer solchen aus der reichsgesetzlichen Un⸗
fallversicherung (887142 AVG.). Treffen, abgesehen von den besonders
geregelten Fällen der Wanderversicherung und der Waisenrenten, die Vor⸗
aussetzungen für mehrere Renten aus der Angestelltenversicherung zu⸗
sammen, oder tritt neben den Anspruch auf eine Rente aus der Angestellten⸗
versicherung der Anspruch auf eine Rente aus der Invalidenversicherung,
so erhält der Berechtigte die höchste Rente und von der anderen ohne
Kinderzuschuß die Hälfte als Zusatzrente (G78 AVG.); damit sind die
zz 73, 74 des früheren Gesetzes grundlegend geändert.
Einen Anspruch auf Rückerstattung zu Recht entrichteter Beiträge
sieht das Gesetz in zwei Fällen bei weiblichen Versicherten vor. Wenn eine
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