Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

* 
Angestelltenversicherung. 
Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld heiratet und 
binnen 3 Jahren nach der Verheiratung aus der Versicherungspflicht aus⸗ 
scheidet, so hat sie einen Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen 
Beiträge, die für sie für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zu dem Ausscheiden 
geleistet sind. Der Anspruch muß binnen 3 Jahren nach der Verheiratung 
geltend gemacht werden (K62 AVG.). Ferner haben die Hinterbliebenen 
einer Versicherten, die nach Ablauf der Wartezeit für das Ruhegeld vor dem 
Eintritt in den Genuß eines Ruhegeldes stirbt, ohne daß Anspruch auf Hin⸗ 
terbliebenenrente besteht, ein Recht auf Rückerstattung der Hälfte derjenigen 
Beiträge, die für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zum Tode der Versicherten 
entrichtet worden sind. Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb 
eines Jahres, gerechnet vom Tode der Versicherten, geltend gemacht wird 
8661 AVG.). In einer gewissen Üübergangszeit haben die Hinterbliebenen so⸗ 
wohl von männlichen als auch weiblichen Versicherten einen Rückerstattungs⸗ 
anspruch. Wenn nämlich der Versicherungsfall innerhalb der ersten 15 Jahre 
nach dem 1. Januar 1913 eintritt, ohne daß ein Anspruch auf Leistungen 
der Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung geltend gemacht 
werden kann, so haben bei dem Tode des Versicherten die Witwe oder der 
Witwer oder mangels solcher die hinterlassenen Kinder, soweit sie an sich 
waisenrentenberechtigt wären, einen Anspruch auf 90 derjenigen Bei— 
träge, die für die Zeit seit dem 1. Januar 1924 entrichtet sind. Der An— 
spruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode 
des Versicherten geltend gemacht wird (3385 AVG.). 
Außer den eben erwähnten gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht⸗ 
leistungen kann die Reichsversicherungsanstalt auch gewisse freiwillige 
Leistungen übernehmen. Hierher gehört zunächst das Heilverfahren. 
Sie kann ein Heilverfahren bewilligen, um die infolge einer Erkrankung 
drohende Berufsunfähigkeit eines Versicherten abzuwenden, soweit nicht 
bereits ein Heilverfahren durch einen Träger der reichsgesetzlichen Arbeiter⸗ 
versicherung eingeleitet ist. Sie kann ferner ein Heilverfahren einleiten, 
wenn zu erwarten ist, daß der Empfänger eines Ruhegeldes dadurch wieder 
berufsfähig wird. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Dieser Zweig 
ist von der Reichsversicherungsanstalt besonders umfassend ausgebildet 
worden (341ff. AVG.). Sie macht auf diesem Rechtsboden auch er⸗ 
hebliche Aufwendungen für allgemeine Maßnahmen, die dem Eintritt vor⸗ 
zeitiger Berufsunfähigkeit der Bevölkerung entgegenwirken und die allge⸗ 
meinen gesundheitlichen Verhältnisse heben sollen, z. B. Tuberkulose— 
bekämpfung, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Eine Beteiligung 
der Reichsversicherungsanstalt an allgemeinen Maßnahmen und Maß— 
nahmen im Einzelfalle zur Bekämpfung der Volkskrankheiten und zur 
Hebung der Volksgesundheit (Gesundheitsfürsorge) sehen die Richtlinien 
über Gesundheitsfürsorge in der versicherten Bevölkerung vom 27. Februar 
1929 (REBI. J S. 69) vor. 
Zu den freiwilligen Leistungen gehört ferner, daß die Reichsver⸗ 
sicherungsanstalt einen Rentenempfänger auf Antrag in einem Invaliden⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.