Angestelltenversicherung. 45
Die Errichtung von Gebäuden bedarf der Genehmigung des Reichs⸗—
arbeitsministers. Er kann aber bestimmen, bis zu welchen Beträgen es
dieser Genehmigung nicht bedarf. Die Reichsregierung bestimmt den
Betrag, bis zu dem das Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das
Reich oder ein Land oder gegen eine Kreditanstalt des Reichs oder eines
Landes sowie in Forderungen, die in das Schuldbuch des Reiches oder
eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist. Dieser Betrag darf jedoch
25 v. H. des gesamten Vermögens der Reichsversicherungsanstalt nicht
übersteigen (211 AVG.).
Die Durchführung der Angestelltenversicherung liegt grundsätzlich
einem einzigen Versicherungsträger, nämlich der in Berlin-Wilmersdorf
errichteten Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ob. Daneben be—
stehen noch zugelassene Ersatzkassen und in einer Übergangszeit die Reichs—
knappschaft mit ihrer Abteilung für Angestelltenversicherung. Die Reichs⸗
versicherungsanstalt ist rechtsfähig und hat die Eigenschaft einer öffent⸗—
lichen Behörde. Sie steht unter der Aufsicht des Reichsarbeitsministers.
Ihre Organe sind: das Direktorium, der Verwaltungsrat und die Ver—⸗
trauensmänner.
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich
und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Es führt die laufende Verwaltung, soweit nicht hierbei der Verwaltungsrat
mitwirkt. Zusammengesetzt ist das Direktorium aus einem Präsidenten,
seinem Stellvertreter und weiteren beamteten Mitgliedern sowie aus
je 3 Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber, die das Gesetz als ehren⸗
amtliche Mitglieder bezeichnet. Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder
muß größer sein als die der beamteten. Früher hatte das Gesetz das Um⸗
gekehrte vorgeschrieben. Im Zusammenhang damit steht es, daß bei den
Sitzungen des Direktoriums, wenn nicht sämtliche ehrenamtlichen Mit⸗—
glieder erschienen sind, bei der Abstimmung so viel beamtete Mitglieder aus⸗
scheiden müssen, bis die ehrenamtlichen in der Mehrzahl sind. Die Ge—
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Verwal⸗
tungsrat im Einvernehmen mit dem Direktorium und unter Zustimmung
des Reichsarbeitsministers erläßt. Früher wurde sie von der Aufsichts⸗
behörde mit Zustimmung des Direktoriums erlassen. Der Präsident und
die beamteten Direktoriumsmitglieder werden nach Vorschlag des Reichs⸗
rates und nach Anhörung des Verwaltungsrats vom Reichspräsidenten
auf Lebenszeit ernannt. Bei der Ernennung der beamteten Direk⸗
toriumsmitglieder kann für die ersten 83 Jahre der Dienstzeit der
Widerruf vorbehalten werden. Der Präsident und die übrigen beamteten
Direktoriumsmitglieder sowie die sonstigen planmäßigen Beamten des
höheren Dienstes, die ebenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates und
nach Vorschlag des Reichsrates vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit er⸗
nannt werden, haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die
übrigen Beamten und die Angestellten werden vom Direktorium an—
gestellt. Für sie erläßt das Direktortum im Einverständnis mit dem Ver—