Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

Angestelltenversicherung. 45 
Die Errichtung von Gebäuden bedarf der Genehmigung des Reichs⸗— 
arbeitsministers. Er kann aber bestimmen, bis zu welchen Beträgen es 
dieser Genehmigung nicht bedarf. Die Reichsregierung bestimmt den 
Betrag, bis zu dem das Vermögen in verbrieften Forderungen gegen das 
Reich oder ein Land oder gegen eine Kreditanstalt des Reichs oder eines 
Landes sowie in Forderungen, die in das Schuldbuch des Reiches oder 
eines Landes eingetragen sind, anzulegen ist. Dieser Betrag darf jedoch 
25 v. H. des gesamten Vermögens der Reichsversicherungsanstalt nicht 
übersteigen (211 AVG.). 
Die Durchführung der Angestelltenversicherung liegt grundsätzlich 
einem einzigen Versicherungsträger, nämlich der in Berlin-Wilmersdorf 
errichteten Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ob. Daneben be— 
stehen noch zugelassene Ersatzkassen und in einer Übergangszeit die Reichs— 
knappschaft mit ihrer Abteilung für Angestelltenversicherung. Die Reichs⸗ 
versicherungsanstalt ist rechtsfähig und hat die Eigenschaft einer öffent⸗— 
lichen Behörde. Sie steht unter der Aufsicht des Reichsarbeitsministers. 
Ihre Organe sind: das Direktorium, der Verwaltungsrat und die Ver—⸗ 
trauensmänner. 
Das Direktorium vertritt die Reichsversicherungsanstalt gerichtlich 
und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
Es führt die laufende Verwaltung, soweit nicht hierbei der Verwaltungsrat 
mitwirkt. Zusammengesetzt ist das Direktorium aus einem Präsidenten, 
seinem Stellvertreter und weiteren beamteten Mitgliedern sowie aus 
je 3 Vertretern der Versicherten und Arbeitgeber, die das Gesetz als ehren⸗ 
amtliche Mitglieder bezeichnet. Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder 
muß größer sein als die der beamteten. Früher hatte das Gesetz das Um⸗ 
gekehrte vorgeschrieben. Im Zusammenhang damit steht es, daß bei den 
Sitzungen des Direktoriums, wenn nicht sämtliche ehrenamtlichen Mit⸗— 
glieder erschienen sind, bei der Abstimmung so viel beamtete Mitglieder aus⸗ 
scheiden müssen, bis die ehrenamtlichen in der Mehrzahl sind. Die Ge— 
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Verwal⸗ 
tungsrat im Einvernehmen mit dem Direktorium und unter Zustimmung 
des Reichsarbeitsministers erläßt. Früher wurde sie von der Aufsichts⸗ 
behörde mit Zustimmung des Direktoriums erlassen. Der Präsident und 
die beamteten Direktoriumsmitglieder werden nach Vorschlag des Reichs⸗ 
rates und nach Anhörung des Verwaltungsrats vom Reichspräsidenten 
auf Lebenszeit ernannt. Bei der Ernennung der beamteten Direk⸗ 
toriumsmitglieder kann für die ersten 83 Jahre der Dienstzeit der 
Widerruf vorbehalten werden. Der Präsident und die übrigen beamteten 
Direktoriumsmitglieder sowie die sonstigen planmäßigen Beamten des 
höheren Dienstes, die ebenfalls nach Anhörung des Verwaltungsrates und 
nach Vorschlag des Reichsrates vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit er⸗ 
nannt werden, haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die 
übrigen Beamten und die Angestellten werden vom Direktorium an— 
gestellt. Für sie erläßt das Direktortum im Einverständnis mit dem Ver—
	        
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