Arbeitslosenversicherung.
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sie mit ihren Angehörigen in der Hauptsache leben können, sowie ihre mit
ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Abkömmlinge.
Ferner gehören hierher: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen,
wenn gewisse langfristige Arbeitsverträge abgeschlossen sind, das länd⸗
liche Gesinde, die Partenfischer, die Zwischenmeister, die nicht den über—
wiegenden Teil ihres Verdienstes aus ihrer eigenen Arbeit am Stücke be—
ziehen, und diejenigen Lehrlinge, die auf Grund schriftlicher Lehrverträge
oon mindestens zweijähriger Dauer — in der Land- und Forstwirtschaft
von mindestens einjähriger Dauer — beschäftigt werden. Ebenso gehören
in diese Gruppe Beschäftigungen, solange die Arbeitnehmer noch volks—
schulpflichtig sind, sowie geringfügige Beschäftigungen. Dabei bestimmt
das Gesetz selbst die Voraussetzungen, unter denen eine Beschäftigung noch
als geringfügig gilt. Unständige Beschäftigungen sind dagegen versicherungs⸗
pflichtig, soweit der Verwaltungsrat der Reichsanstalt dies mit Zustim—
mung des Reichsarbeitsministers anordnet (88 70 -750).
Durch besondere Bestimmung können außer den obengenannten
Zwischenmeistern weitere Gruppen von Hausgewerbetreibenden und von
Heimarbeitern von der Versicherungspflicht befreit werden (8750), ebenso
Beschäftigungen im In- oder Ausland im Bezirke des Grenzverkehrs und
Beschäftigungen von landwirtschaftlichen Wanderarbeitern (88 208, 209).
Letztere sind durch die Verordnung vom 15. Dezember 1927 (REBl. J
S. 486) für versicherungsfrei erklärt worden. In allen diesen letzteren
Fällen ist die Befreiung von der Versicherungspflicht von einer Befrei⸗
ungsanzeige des Arbeitgebers abhängig (8 852). Ferner ist eine Befreiung
auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn der Arbeitgeber seit mindestens
einem Jahre vor dem Inkrafttreten des AVAVG. eine Arbeitslosenfür⸗
sorge mit Rechtsanspruch unterhält (8 80). Dies ist der einzige Fall, in
dem die Arbeitslosenversicherung eine Ersatzkasse kennt.
Eine freiwillige Versicherung sieht das Gesetz nur in einem Falle
vor, und zwar als Weiterversicherung für Angestellte, die wegen Über—
schreitung der angestelltenversicherungspflichtigen Gehaltsgrenze aus der
Versicherungspflicht ausscheiden (8 86).
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehen aus den ver⸗
sicherungsmäßigen Leistungen und denjenigen der Krisenfürsorge.
Die versicherungsmäßigen Leistungen sind die Arbeitslosen—
unterstützung, die Krankenversicherung Arbeitsloser, die Invaliden-⸗, An—
gestellten- und knappschaftliche Pensionsversicherung Arbeitsloser durch
das Arbeitsamt und die Kurzarbeiterunterstützung.
Die Voraussetzungen für die Arbeitslosenunterstützung sind in 887
geregelt. Hiernach hat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wer
arbeitsfähig, arbeitswillig, aber unfreiwillig arbeitslos ist, die Anwart⸗—
schaftszeit erfüllt und den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung noch
nicht erschöpft hat.
Arbeitslosigkeit ist die vorübergehende Unterbrechung des sonst
berufsmäßig überwiegend ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses, ohne