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Arbeitslosenversicherung.
daß der Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit oder im Betriebe naher
Verwandter erworben wird oder erworben werden kann (889a). Dabei
steht der fortdauernden Bejahung der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn
eine Beschäftigung ergriffen wird, die nach 8168 RVO. als vorüber⸗
gehende Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht frei ist, oder
die als geringfügige Beschäftigung im Sinn des 53752 des AVAVG. von
der Arbeitslosenversicherungspflicht frei ist.
Die Arbeitsfähigkeit ist im Anschluß an den Begriff in der
Invalidenversicherung bestimmt. Arbeitsfähig ist danach, wer nicht in—
valide ist.
Die Fälle der Arbeitsunwilligkeit sind vom Gesetz in einzelnen
Ablehnungsgründen dahin bestimmt, daß nur unter bestimmten Voraus—
setzungen die Ablehnung der Arbeit möglich ist. Als solche berechtigte Ab—
lehnungsgründe kennt das Gesetz nur folgende: wenn 1. für die Arbeit
nicht der tarifliche oder der ortsübliche Lohn gezahlt wird, 2. die Arbeit
dem Arbeitslosen nach seiner Vorbildung oder früheren Tätigkeit oder
seinem körperlichen Zustand oder mit Rücksicht auf sein späteres Fort—
kommen nicht zugemutet werden kann, 8. die Arbeit durch Ausstand oder
Aussperrung frei geworden ist, 4. die Unterkunft gesundheitlich oder sitt—
lich bedenklich ist oder 5. die Versorgung der Angehörigen nicht hinreichend
gesichert ist (ß90). Ist die Arbeit zu Unrecht abgelehnt, so tritt eine Sperrung
der Arbeitslosenunterstützung für 4 Wochen ein. Diese Frist kann in
schwereren Fällen bis auf 8 Wochen verlängert und in milderen Fällen
bis auf 2 Wochen gekürzt werden. Die Folge der Sperre muß vom Ar—
beitsamt angedroht werden. Weiter wird für die gleiche Dauer die Ar—
beitslosenunterstützung gesperrt, wenn ein Beschäftigter die Arbeitsstelle
ohne wichtigen oder berechtigten Grund aufgegeben oder durch ein Ver⸗
halten verloren hat, das zur fristlosen Entlassung berechtigt, ferner wenn
ein Beschäftigter sich ohne berechtigten Grund weigert, sich einer Berufs—
umschulung oder fortbildung zu unterziehen, die geeignet ist, ihm die
Aufnahme von Arbeiten zu erleichtern, ohne daß ihm dadurch Kosten er—⸗
wachsen. Ferner erhalten Arbeitslose, deren Arbeitslosigkeit durch einen
inländischen Ausstand oder eine inländische Aussperrung verursacht ist,
während des Ausstandes oder der Aussperrung keine Arbeitslosenunter⸗
stützung (8892 -94). Diese Folge tritt schlechthin nur ein, wenn die Ar—⸗
beitslosigkeit unmittelbar durch den Streik oder die Aussperrung verursacht
ist. Bei nur mittelbarer Verursachung tritt sie dagegen nicht ein, wenn
sonst eine unbillige Härte vorliegen würde. Der Verwaltungsrat der
Reichsanstalt bestimmt ausschließlich durch Richtlinien, wann eine solche
unbillige Härte anzunehmen ist.
Bei Arbeitslosen unter 21 Jahren, bei denen nicht die Voraussetzungen
einer Berufsumschulung oder ⸗fortbildung vorliegen, ist die Arbeitslosen—
unterstützung von der Leistung von Pflichtarbeit abhängig.
Die Anwartschaftszeit ist durch die Novelle vom 12. Oktober 1929
grundsätzlich neu geregelt worden. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn