Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Arbeits losenversicherung. 
Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist einem einzigen 
Versicherungsträger übertragen, nämlich der Reichsanstalt für Arbeits— 
vermittlung und Arbeitslosenversicherung in Berlin. Die Reichsanstalt ist 
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Aufsicht 
des Reichsarbeitsministers. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landes⸗ 
arbeitsämter und die Arbeitsämter. Ihr Organe sind die Verwaltungs— 
ausschüsse der Arbeitsämter, die Verwaltungsausschüsse der Landes— 
arbeitsämter, der Verwaltungsrat der Reichsanstalt und der Vorstand der 
Reichsanstalt. 
Der Vorstand führt die Geschäfte der Reichsanstalt und vertritt sie 
gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver— 
treters. Zusammengesetzt ist der Vorstand aus dem Präsidenten oder 
einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und je fünf Vertretern der 
Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und öffentlichen Körperschaften als Bei— 
sitzern. Den Präsidenten und seine ständigen Stellvertreter ernennt der 
Reichspräsident nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Reichs— 
rats. Sie haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die Bei— 
sitzer im Vorstand bestellt der Reichsarbeitsminister auf Grund gesonderter 
Vorschlagslisten, die von den erwähnten drei Gruppen des Verwaltungs— 
rats aufgestellt werden (88 12, 13, 21, /34, 85). 
Dem Verwaltungsrat sind durch das Gesetz weiter zahlreiche Auf— 
gaben zugewiesen. A. a. beschließt er die Satzung der Reichsanstalt und 
regelt ihre Geschäftsführung durch allgemeine Anordnungen; ferner setzt 
er den Gesamthaushalt der Reichsanstalt fest, nimmt ihren Rechnungs— 
abschluß ab und erläßt die Dienstordnung für die Beamten (8839, 41, 
13, 46). Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten der Reichs— 
anstalt oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem und mindestens 
je zehn Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und öffentlichen Körper—⸗ 
schaften als Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer wird von der Satzung be— 
stimmt und muß in jeder Gruppe gleich sein (59). Die Vertreter der 
Arbeitgeber wählt die Arbeitgeberabteilung, die der Arbeitnehmer die 
Arbeitnehmerabteilung des Reichswirtschaftsrats (z. Z. des vorläufigen 
Reichswirtschaftsrats). Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften be— 
ruft der Reichsarbeitsminister auf Vorschlag des Reichsrats (810). 
Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter und Arbeits— 
ämter sind als die leitenden Stellen dieser Amter anzusehen. Sie regeln 
die Geschäftsführung ihres Amtes durch eine Geschäftsordnung. Die Ver— 
waltungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden des Amtes oder einem 
seiner Stellvertreter und Vertretern der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und 
öffentlichen Körperschaften als Beisitzern. Die Vorsitzenden der Landes⸗ 
arbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter ernennt der Reichspräsident 
nach Benehmen mit dem Vorstand der Reichsanstalt und der obersten 
Landesbehörde, die Vorsitzenden der Arbeitsämter der Vorstand der 
Reichsanstalt. Die Vorsitzenden der Landesarbeitsämter und ihre ständigen 
Stellvertreter haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. Die
	        
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