Verfahren.
55
zentral durch die Reichsversicherungsanstalt als einzigem Versicherungs⸗
träger erfolgt (6 214ff. AVG.).
Die Feststellung durch die Versicherungsbehörden geschieht
im Spruchverfahren. Das Spruchverfahren ist ein verwaltungsgericht⸗
liches Streitverfahren, das dem Zivilprozeß ähnlich, jedoch weniger
förmlich gestaltet und den besonderen Bedürfnissen der Sozialversicherung
angepaßt ist. Vor allem wird der Sachverhalt von Amts wegen ermittelt,
das Verfahren von Amts wegen betrieben, und die Behörden sind an
keinerlei Beweisregeln gebunden.
Die Versicherungsämter entscheiden lediglich in Sachen der
Krankenversicherung. Wird ein Antrag gestellt, so bereitet der Vor—
sitzende die Sache vor und klärt den Sachverhalt auf. Regelmäßig ent⸗
scheidet der Spruchausschuß, und zwar auf Grund einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung. Die Parteien können ihre Sache selbst führen
oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Versäumnisver⸗
fahren findet nicht statt. Der Sachverhalt wird vielmehr in allen Fällen
von Amts wegen ermittelt. An die Verhandlung schließt sich die geheime
Beratung und Abstimmung der Richter an. Das Urteil wird öffentlich
verkündet (88 1636ff.).
Die Oberversicherungsämter entscheiden über das Rechtsmittel
der Berufung gegen die Urteile der Versicherungsämter in Sachen der
Krankewwersicherung sowie gegen die Bescheide der Versicherungsträger
der Unfallversicherung und der Träger der Invaliden⸗ und Hinterbliebenen⸗
versicherung wie auch der Angestelltenversicherung. Das Verfahren ist
im wesentlichen das gleiche wie vor dem Versicherungsamte. Die Ent⸗
scheidung steht den Spruchkammern zu. Will das Oberversicherungsamt
in einem Falle, in dem es endgültig entscheidet, weil ein Rechtsmittel
gegen die Entscheidung nicht zulässig ist, von einer amtlich veröffentlichten
grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen oder
handelt es sich in einem solchen Falle um die noch nicht festgestellte Aus⸗
legung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so ent⸗
scheidet das Oberversicherungsamt nicht selbst, sondern hat die Sache
unter Begründung seiner Rechtsauffassung an das Reichsversicherungs⸗
amt abzugeben (88 1675ff. RVO., g8 262ff. AVG.).
Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die Rechtsmittel
der Revision und des Rekurses gegen die Urteile der Oberversicherungs⸗
ämter. Die Revision findet in Sachen der Krankenversicherung, der In⸗
validen⸗ und Hinterbliebenenversicherung sowie der Angestelltenver⸗
sicherung statt. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene
Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung
des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren In⸗
halt der Akten beruht, oder daß das Verfahren an wesentlichen Män—
geln leidet. Der Rekurs ist in Sachen der Unfallversicherung gegeben.
Er kann auch auf die Behauptung unrichtiger Beurteilung des Sachver—
halts gestützt werden. In gewissen Sachen, namentlich wenn es sich