Bedeutung der Sozialversicherung. 59
Im Verfahren in sonstigen Angelegenheiten ist gegen Ent—
scheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsamts oder des Vorsitzenden des
Landesarbeitsamts Einspruch an den Verwaltungsausschuß des Arbeits⸗
amts oder des Landesarbeitsamts zulässig; gegen dessen Entscheidung
kann der Vorsitzende des Arbeitsamts oder des Landesarbeitsamts den
Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts oder den Vorstand der
Reichsanstalt anrufen. Gegen Entscheidungen, die der Verwaltungsaus—
schuß eines Arbeitsamts oder eines Landesarbeitsamts in erster Instanz
trifft, ist Beschwerde an den Verwaltungsausschuß des Landesarbeits-
amts oder an den Vorstand der Reichsanstalt zulässig. Gegen Entschei⸗
dungen endlich, die der Präsident der Reichsanstalt trifft, ist Einspruch
an den Vorstand der Reichsanstalt, gegen Entscheidungen, die der Vor—
stand der Reichsanstalt in erster Instanz trifft, ist Beschwerde an den
Verwaltungsrat gegeben. Verstößt eine Entscheidung eines Verwaltungs⸗
ausschusses oder eine Entscheidung des Vorstandes der Reichsanstalt gegen
ein Gesetz oder gegen eine Anordnung, die auf Grund eines Gesetzes er⸗
gangen ist, so hat sie der Vorsitzende oder der Präsident der Reichsanstalt
durch Beschwerde zu beanstanden. Die Entscheidung über die Beschwerde
erfolgt dann durch den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts oder
den Vorstand der Reichsanstalt oder den Verwaltungsrat dieser (88 187 ff.
AVAVG.).
Daneben gibt es noch das Beschlußverfahren, das nach den
Regeln der Krankenversicherung verläuft, und das Befreiungsverfah—
ren (88854, 853b AVAVG.).
Bedeutung der Sozialversicherung für die Allgemeinheit.
Wesen und Entwicklung eines Kulturvolkes spiegeln sich in seiner
Sozialpolitik wider. Bewegt sie sich nicht in gesunden Bahnen, so ver⸗
kümmern wertvolle geistige oder wirtschaftliche Kräfte. Einen bedeut—
samen Teil jeder Sozialpolitik bildet die Sozialversicherung. In ihr
findet der Lohn des Arbeiters einen sozialen Ausgleich gegenüber dem
Gewinn des Unternehmers; indem sie dem Einzelnen einen Schutz gegen
gewisse Wechselfälle des Lebens bietet, dient sie damit zugleich allgemein
der Hebung der Volkskraft und der Volksgesundheit. Ihre Aufgaben wie
ihre Wirkungen zeigen deshalb ein doppeltes Bild; auf der einen Seite ist
sie berufen, die Gefahren, die das Leben allgemein in Krankheit, Schwäche,
Unfall, Arbeitslosigkeit bedrohen, nach Möglichkeit abzuwenden oder zu
verringern, auf der anderen soll sie dem einzelnen von der Gefahr Be—
troffenen die notwendige wirtschaftliche Hilfe und Erleichterung bringen.
Die Wirkungen der Sozialversicherung bei Durchführung dieser Aufgaben
greifen tief in die Lebensverhältnisse des Einzelnen und seiner Familie
wie des Volksganzen ein.
Ihrem Wesen nach ist eine umfassende Sozialversicherung auf gleich⸗
mähige friedliche Zustände berechnet. In der deutschen Sozialversiche⸗