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Kapital Beteiligen kann, und die man deshalb etwas gelinder anfassen muß,
an die Stelle der ganz großen Einzelunternehmen treten. Mit besonderer
Sorgfalt müssen bei den kleinen und mittleren Vermögen ziemlich weit herauf
die individuellen Verschiedenheiten in der Leistungsfähigkeit gleicher Ver
mögen berücksichtigt werden. Insbesondere werden hier Ermäßigungen bei
vorgeschrittenem Alter, noch nicht erlangter oder nicht mehr vorhandener
Erwerbsfähigkeit, und nach der Kinderzahl, anderseits Erhöhungen für Ledige
und Verwitwete vorzusehen sein. Vor allem aber muß auch dem Gesichts
punkte Rechnung getragen werden, daß dieselbe Steuer für Vermögen von
gleicher Höhe sehr verschieden empfindlich wäre, je nachdem, ob und in welchem
Maße diese Vermögen im Verlaufe der letzten Jahre gesunken, gleich geblie
ben oder gestiegen sind. Diesen Ausgleich herzustellen ist allerdings in erster
Linie, aber nicht ausschließlich und erschöpfend, die ebenfalls bereits ange
kündigte nochmalige, den ganzen Zeitraum seit Kriegsbeginn unter Anrech
nung der früheren berücksichtigende Kriegs st euer berufen, bei der ich
in der Wegsteuerung hoher Vermögensvermehrungen ziemlich radikal vor
gehen würde. Doch darf sich die Staffelung hier nicht nur nach der absoluten
Höhe der-Vermögensvermehrung, sondern muß sich auch — eine von mir schon
1615 erhobene Forderung — nach dem Verhältnisse des Zuwachses zum
Anfangsvermögen richten. Darin würde, da die eigentlichen und besonders
anstößigen „Kriegs"gewinne prozentual auch besonders hoch zu sein pflegen,
auch eine mittelbare Vorbelastung der letzteren liegen, während sich unmittel
bar eine solche durch eine einwandfreie gesetzliche Definition des Kriegs
gewinnes kaum ermöglichen läßt. Um aber auch den, der sein während des
Krieges erzieltes hohes Mehreinkommen verpraßt hat, zu fassen und nicht
vor dem Sparsamen zu begünstigen, käme, wo noch faßbares Vermögen vor
handen ist. die Anrechnung eines fiktiven Vermögenszuwachses in Frage.
Die Staffelung auch nach dem Prozentsätze des Vermögenszuwachses
empfiehlt sich ebenso wie für die Kriegssteuer auch für die periodische Ver
mögenszuwachssteuer, die heutige „Besitzsteue r", auf die das Reich
nicht verzichten kann, die es vielmehr wird ausbauen und erhöhen und
in Verbindung mit der einmaligen Vermögensabgabe bringen müssen, um
sie als nachträgliches Korrektiv und als Ausgleich für die hohe Belastung der
gerade zur Zeit der Veranlagung der einmaligen Vermögensabgabe vorhan
den gewesenen Vermögen zu benutzen. Um auch hier dem Vorwurf einer
Benachteiligung des Sparsamen vor dem Mindersparsamen zu begegnen,
könnte die periodische Vermögenszuwachs- mit einer ebensolchen Ein-
kommensvermehrungs(Mehreinkommens-)steuer verbun
den werden, wobei indes deren Überlassung an die Einzelstaaten geboten
wäre, wenn diese im Besitz der Einkommensteuer bleiben und letztere nach
wie vor territorial verschieden gestaltet bleibt.
Einmalige Vermögensabgabe, Kriegsgewinn-, Besitz- und Mehreinkom
menssteuer stimmen gewiß mit dem Programm der Sozialdemokratie über
ein, und es wird Aufgabe der bürgerlichen Parteien sein, bei diesen Steuern
sozialistische, die Volkswirtschaft mehr als es die Finanzlage unabweislich
verlangt, schädigende Überspannungen zu verhüten. Aber alle diese Steuern
sind doch nicht bloß auf sozialistischem Acker gewachsen, sondern können, wie
sich unsere Finanzlage nun einmal gestaltet hat, auch von Nichtsozialisten mit
gutem Gewissen verteidigt werden. Dagegen scheint die bekanntgegebene
Kapitalertrags st euer von dem sozialistischen Gedanken, daß es im