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des gewerblichen Lebens liegt, daß Verkehrs- und Verbrauchssteuern inner
halb des ganzen Reiches einheitlich geordnet sind, so gilt dies auch von der
Gewerbesteuer für solche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb sich auf
mehrere Bundesstaaten erstreckt, also der größeren. Einmal ist es für den
Gewerbetreibenden äußerst unbequem, mit den verschiedenen Steuer
verfassungen so und so vieler Bundesstaaten rechnen zu müssen, und sodann
können Doppelbesteuerungen trotz gesetzgeberischer Maßnahmen nicht ganz
vermieden werden. Für eine Reichsgewerbesteuer, die ja als „Betriebs
ertragssteuer" bereits angekündigt ist, wäre der Ertrag eine ebenso geeignete
Bemessungsgrundlage, wie er für eine vom Grundsätze der Besteuerung nach
Leistung und Gegenleistung geleitete Kommunalsteuer eine ungeeignete ist.
Dieser Maßstab des Ertrags ertrüge dann auch eine Progression, für die aber
nicht allein die absolute Höhe des Ertrags, sondern auch sein Verhältnis zum
Anlage- und Betriebskapital maßgebend sein müßte.
Die größten gewerblichen Betriebe mit den weitreichendsten geschäftlichen
Beziehungen sind vorzugsweise in den Händen von Erwerbsgesellschaften.
Ist deshalb für sie schon die territoriale Verschiedenheit der Gewerbesteuern
besonders störend, so noch mehr der Umstand, daß gerade die Einkommen
steuerpflicht der Erwerbsgesellschaften in den einzelnen Bundesstaaten viel
buntscheckiger geregelt ist als die der natürlichen Personen. Ihr gemeinsamer
Grundzug ist der einer gewissen Künstelei: die auf die natürlichen Personen
zugeschnittene Einkommensteuer paßt eben nicht für die Gesellschaften, die sich
in sie nur gewaltsam einfügen lassen. Ich habe deshalb schon seit vielen
Jahren die Ersetzung der Einkommensteuer der Gesellschaften durch eine
besondere E e s e l l s ch a f t s st e u e r , sei es nach den gesamten, sei es nach
den verteilten Überschüssen unter Mitberückstchtigung des Vermögens,
empfohlen mit dem Erfolge, daß in Preußen 1909 auch eine entsprechende
Vorlage gemacht wurde, die zwar keine Annahme fand, aber doch auch nicht
grundsätzlich verworfen wurde. Seit die Frage einer Reichseinkommensteuer
zur Diskussion steht, vertrete ich die Ansicht, daß die Einzelstaaten alle Ver
anlassung hätten, lieber auf die Einkommensteuer der Gesellschaften zugunsten
einer Reichs-Eesellschaftssteuer zu verzichten, als einen Einbruch des Reiches
in die Einkommensteuer der Einzelpersonen zuzugeben.
Kommt es zu einer Reichseinkommen st euer, wenn auch unter
Beschränkung auf die großen Einkommen, dann wären auf die Dauer von
ihr grundsätzlich abweichende Landeseinkommensteuern nicht zu halten.
Ebensowenig ginge es aber an, daß das Reich etwa von den größeren Ein
kommen Zuschläge zu den Landeseinkommensteuern erhöbe, wenn diese so
erhebliche Verschiedenheiten voneinander aufweisen, wie es gegenwärtig der
Fall ist. Es wäre das um so weniger angängig, als natürlich solche Verschie
denheiten bei den großen Einkommen am meisten ins Gewicht fallen; ich
nenne als Beispiel nur die Einkommensteuerpflicht des in den meisten Bun
desstaaten einkommensteuerfreien Gewinnes aus sog. Gelegenheitsspekula
tionen in Preußen und die Verschiedenheiten in der Zugrundelegung mehr
jähriger Durchschnitte oder des Einkommens des letzten Jahres. Mag es aber
zur Reichseinkommensteuer kommen oder nicht, jedenfalls wird die Pro
gression der Steuersätze für die großen Einkommen bedeutend verstärkt werden,
womit ja bereits durch die progressiven Staatszuschlüge während des Krieges
und neuerdings der Anfang gemacht ist. Man wird hier bei der zu empfehlenden
Durchstaffelung bei den ganz großen Einkommen so weit gehen können, daß die