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rechtigt ist, auch durch die Gestaltung der Erbschaftssteuer verwirklichen. Ein
solches Pflichtteilsrecht würde die ohnehin durch die Gestaltung der Ver
hältnisse vielfach gelähmte Schaffenslust und Sparsamkeit noch weiter lähmen
und von Eheschließung und Kindererzeugung eher abschrecken als zu ihr
anregen.
Von den sonstigen sog. Verkehtssteuern, die die Erfassung der Vermögens
werte, wenn sie in Bewegung befindlich sind, bezwecken, schreien die jetzt
nebeneinander bestehenden Grundstücksumsatzsteuern von Reich,
Staat, Kreis und Gemeinde nach einer Vereinheitlichung, die nur durch das
Reich erfolgen kann unter Beteiligung der andern Gemeinwesen am Auf
kommen und mit der Berechtigung für diese, Zuschläge zu erheben. Dabei
wird sich der Grundbesitz eine beträchtliche Erhöhung der Eesamtbelastung
gefallen lassen müssen. Die sog. Talon st euer verliert neben einer Kapi
talertragssteuer ihre innere Berechtigung; denn ihrem Zwecke nach ist sie
nichts anderes wie eine partielle Kapitalertragssteuer, als solche aber, eben
vermöge ihres partiellen Charakters ungerecht. Die sog. Tantieme
steuer von den Vergütungen der Aufsichtsräte läßt sich neben einer Kapital
ertragssteuer rechtfertigen als eine Besteuerung der dieser nicht unterliegen
den Vorausbezüge von Aktionären infolge ihrer Eigenschaft als Aufsichts
ratsmitglieder oder als Besteuerung des Ertrags einer mit besonders geringer
Mühewaltung verknüpften gewinnbringenden Beschäftigung, so oder so aber
nur, wenn man anerkennt, daß die Vergütungen in auffallendem Mißver
hältnisse zur Arbeitsleistung stehen. Bei den Reichsstempelabgaben für
Eesellschaftsverträge würde, wenn man die Gesellschaft als solche
als Steuerträger auffaßt, eine Staffelung nach der Höhe des Eesellschafts-
kapitals berechtigt sein. Auch die Versicherungsstempel können
gerechterweise nach der Höhe der Versicherungssummen und bei Schadens
versicherungen nach Art der versicherten Gegenstände abgestuft werden. Die
hierin liegende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Versicherten läßt
sich freilich besser noch erzielen durch die Prämienbemessung, wenn es zur
Verstaatlichung des Versicherungswesens kommt. Ob letztere zu empfehlen
ist, hängt für mich in erster Linie davon ab, ob aus einem Versicherungs
monopol für das Reich erheblich höhere Einnahmen als durch Steuern auf
das Versicherungswesen zu erzielen sind und das letztere als Monopol billiger
als durch Gesellschaften zu betreiben ist. Als Träger des Monopols ist gerade
bei Versicherungen nur das Reich geeignet. Auch die Steuern auf die
Transportleistungen der Eisenbahnen würden einen vollkom
meneren Ersatz finden durch den Übergang zum Reichseisenbahnsystem.
Reichssteuern auf den Vahnverkehr sind stets abhängig von der Tarifpolitik
der Eisenbahnen oder sie hemmen oder durchkreuzen die Tarifpolitik.
Das wichtigste Gebiet der indirekten Besteuerung wird auch künftig das
der V e r b r a u ch s st e u e r n in weitestem, auch Zölle und Eebrauchssteuern
umfassenden Sinne bleiben müssen. Wie sich die Zollpolitik gestal
ten wird, läßt sich noch nicht übersehen. Als Form der inneren
Verbrauchs st euern liegt den Sozialisierungsbestrebungen der derzei
tigen Staatsform am nächsten die des M o n o p o l s , das sich dort empfiehlt,
wo durch dasselbe jetzt in die Taschen einzelner fließende große Unternehmer
gewinne für die Reichsfinanzen zu erzielen sind, keine allzu hohen Abfin
dungen für die bisherigen Unternehmer erforderlich sind und durch die
Natur des Unternehmens keine die Zentralisierung hemmende Zersplitte-