Full text: Zukunftsmöglichkeiten deutscher Steuer- u. Finanzpolitik

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rechtigt ist, auch durch die Gestaltung der Erbschaftssteuer verwirklichen. Ein 
solches Pflichtteilsrecht würde die ohnehin durch die Gestaltung der Ver 
hältnisse vielfach gelähmte Schaffenslust und Sparsamkeit noch weiter lähmen 
und von Eheschließung und Kindererzeugung eher abschrecken als zu ihr 
anregen. 
Von den sonstigen sog. Verkehtssteuern, die die Erfassung der Vermögens 
werte, wenn sie in Bewegung befindlich sind, bezwecken, schreien die jetzt 
nebeneinander bestehenden Grundstücksumsatzsteuern von Reich, 
Staat, Kreis und Gemeinde nach einer Vereinheitlichung, die nur durch das 
Reich erfolgen kann unter Beteiligung der andern Gemeinwesen am Auf 
kommen und mit der Berechtigung für diese, Zuschläge zu erheben. Dabei 
wird sich der Grundbesitz eine beträchtliche Erhöhung der Eesamtbelastung 
gefallen lassen müssen. Die sog. Talon st euer verliert neben einer Kapi 
talertragssteuer ihre innere Berechtigung; denn ihrem Zwecke nach ist sie 
nichts anderes wie eine partielle Kapitalertragssteuer, als solche aber, eben 
vermöge ihres partiellen Charakters ungerecht. Die sog. Tantieme 
steuer von den Vergütungen der Aufsichtsräte läßt sich neben einer Kapital 
ertragssteuer rechtfertigen als eine Besteuerung der dieser nicht unterliegen 
den Vorausbezüge von Aktionären infolge ihrer Eigenschaft als Aufsichts 
ratsmitglieder oder als Besteuerung des Ertrags einer mit besonders geringer 
Mühewaltung verknüpften gewinnbringenden Beschäftigung, so oder so aber 
nur, wenn man anerkennt, daß die Vergütungen in auffallendem Mißver 
hältnisse zur Arbeitsleistung stehen. Bei den Reichsstempelabgaben für 
Eesellschaftsverträge würde, wenn man die Gesellschaft als solche 
als Steuerträger auffaßt, eine Staffelung nach der Höhe des Eesellschafts- 
kapitals berechtigt sein. Auch die Versicherungsstempel können 
gerechterweise nach der Höhe der Versicherungssummen und bei Schadens 
versicherungen nach Art der versicherten Gegenstände abgestuft werden. Die 
hierin liegende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Versicherten läßt 
sich freilich besser noch erzielen durch die Prämienbemessung, wenn es zur 
Verstaatlichung des Versicherungswesens kommt. Ob letztere zu empfehlen 
ist, hängt für mich in erster Linie davon ab, ob aus einem Versicherungs 
monopol für das Reich erheblich höhere Einnahmen als durch Steuern auf 
das Versicherungswesen zu erzielen sind und das letztere als Monopol billiger 
als durch Gesellschaften zu betreiben ist. Als Träger des Monopols ist gerade 
bei Versicherungen nur das Reich geeignet. Auch die Steuern auf die 
Transportleistungen der Eisenbahnen würden einen vollkom 
meneren Ersatz finden durch den Übergang zum Reichseisenbahnsystem. 
Reichssteuern auf den Vahnverkehr sind stets abhängig von der Tarifpolitik 
der Eisenbahnen oder sie hemmen oder durchkreuzen die Tarifpolitik. 
Das wichtigste Gebiet der indirekten Besteuerung wird auch künftig das 
der V e r b r a u ch s st e u e r n in weitestem, auch Zölle und Eebrauchssteuern 
umfassenden Sinne bleiben müssen. Wie sich die Zollpolitik gestal 
ten wird, läßt sich noch nicht übersehen. Als Form der inneren 
Verbrauchs st euern liegt den Sozialisierungsbestrebungen der derzei 
tigen Staatsform am nächsten die des M o n o p o l s , das sich dort empfiehlt, 
wo durch dasselbe jetzt in die Taschen einzelner fließende große Unternehmer 
gewinne für die Reichsfinanzen zu erzielen sind, keine allzu hohen Abfin 
dungen für die bisherigen Unternehmer erforderlich sind und durch die 
Natur des Unternehmens keine die Zentralisierung hemmende Zersplitte-
	        
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