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Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Der Weg der Reparation
  • Title page
  • Contents
  • Teil I. Von Versailles zum Londoner Ultimatum
  • Teil II. Die Politik der Erfüllung und der Kampf um das Moratorium
  • Teil III. Die Besetzung des Ruhrgebiets
  • Teil IV. Der Dawesplan
  • Teil V. Der Ausblick auf das Ziel

Full text

Der Streit wurde schließlich so geschlichtet: 
Bei allen Fragen, die den Dawesplan betreffen, wird ein 
Bürger der Vereinigten Staaten als gleichberechtigtes Mitglied 
an den Beratungen der Reparationskommission teilnehmen. Dies 
gilt so lange, wie die Vereinigten Staaten nicht offiziell in der 
Kommission vertreten sind. Jede Entscheidung der Kommission 
über Verstöße Deutschlands gegen seine Pflichten aus dem Ver- 
trage von Versailles oder dem Dawesplan muß einstimmig sein, 
um rechtswirksam zu werden. Bei Beschlüssen, die nur mit 
Stimmenmehrheit gefaßt werden, kann jedes Mitglied der Kom- 
mission ein Schiedsgericht von drei unparteiischen und unab- 
hängigen Personen anrufen, Vorsitzender des Schiedsgerichts ist 
ein Bürger der Vereinigten Staaten, 
Verstößt Deutschland etwa gegen seine Reparationspflicht, so 
dürfen Sanktionen nur ergriffen werden, wenn eine krasse Ver- 
fehlung (manquement flagrant) festgestellt ist. Ein solcher Fall 
tritt dann ein, wenn Deutschland böswillig mit einem erheblichen 
Teil der geschuldeten Leistungen im Rückstand bleibt. Dann sollen 
die alliierten Mächte miteinander beraten, um die Art der 
Sanktionen zu bestimmen und um sie schnell und wirksam durch- 
zuführen, Kommt es hiernach zu Sanktionen, so sollen die be- 
sonderen Sicherheiten gewahrt bleiben, die für den Dienst der 
Reparationsanleihe bestellt sind, Alle Meinungsverschiedenheiten 
hierüber, die nicht gütlich beigelegt werden können, sind dem 
ständigen internationalen Gerichtshof im Haag zu unterbreiten, 
Im übrigen bleiben die Rechte der alliierten Regierungen aus 
dem Vertrage von Versailles vorbehalten, 
Das ist in kurzen Worten der Inhalt des Abkommens, mit dem 
in London die heiß umstrittene Sanktionsfrage geregelt worden 
ist, Auch die Bankiers für die Reparationsanleihe haben sich dabei 
beruhigt, obwohl sie diese Kautelen immer noch nicht für ge- 
nügend hielten, Man muß schließlich auch anerkennen, daß mit 
dem vorliegenden Abkommen die Gefahr des eigenmächtigen 
Eingriffs einer alliierten Macht in das Reparationsverfahren so 
gut wie ganz beseitigt ist, 
330
	        

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Russian Local Government during the War and the Union of Zemstvos. Yale Univ. Press, 1930.
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