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Kartelle

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Bibliographic data

fullscreen: Kartelle

Monograph

Identifikator:
1016238525
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-55274
Document type:
Monograph
Title:
Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag von Otto Liebmann
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XXIII, 548 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Kartelle
  • Title page
  • Contents
  • I. Der Kartellgriff
  • II. Über Geschichte und Anwendungsgebiet der Anbieterkartelle

Full text

ı1n 
Hier ist nun auch der Platz, auf den „monopolistischen“ 
Charakter der Kartelle einzugehen, auf den in den eingangs er- 
wähnten Definitionen von Bücher, Pohle und Liefmann, aber auch 
sonst sehr vielfach in der wirtschaftswissenschaftlichen wie auch der 
juristischen Literatur!) besonderes Gewicht gelegt wird, der aber 
neuerdings öfter als Wesensmerkmal des Kartells abgelehnt wird. 
Dazu ist folgendes zu sagen: Der Ausdruck Monopol hat den Nach- 
teil, daß er in außerordentlich verschiedener Bedeutung gebraucht 
wird ?), daß er deshalb immer wieder zu Mißverständnissen Anlaß 
gibt und daß viele Autoren gerade bei der Besprechung dieses 
Punktes aneinander vorbeireden, weil sie sich unter monopolistischer 
Marktbeeinflussung oder Marktbeherrschung etwas Verschiedenes 
vorstellen. Außerdem verbinden sich für viele mit dem Ausdruck 
Monopol gewisse subjektive Wertvorstellungen®), weshalb der Aus- 
druck auch als politisches Schlagwort gern verwendet wird, was der 
begrifflichen Klarheit nicht zuträglich zu sein pflegt. In erster 
Linie wird das Wort Monopol zur Bezeichnung des Falles verwendet, 
in dem eine Person die Möglichkeit des „Alleinverkaufs“ hat, 
Denkt man an diese Bedeutung, dann kann man die Kartelle natür- 
lich nicht als monopolistische Bildungen bezeichnen, denn bei den 
meisten von ihnen erfolgt das Angebot (oder die Nachfrage) auch 
nach Bildung des Kartells durch die Vielheit der einzelnen Mit- 
glieder. In erweitertem Sinne wird der Ausdruck Monopol aber 
auch für Fälle angewendet, wo nicht ein Einzelner, sondern eine 
Gruppe mehrerer allein für den Absatz (oder für den Einkauf) in 
Betracht kommt*). Nur in diesem letzteren Sinne wird das Wort 
Monopol von denjenigen gemeint, die die Kartelle als mono- 
unterscheidet, ist die Behauptung der Monopolstellung nach außen und das Herrschafts- 
ziel auf Einschluß aller Produzenten und Unterordnung der Vereinigten nach innen.“ 
!) Vgl. dazu auch Wolfers, Über monopolistische und nicht-monopolistische 
Wirtschaftsverbände (Arch. f. Sozialwiss. und Sozialpol., Bd. 59, S. 291 ff.). 
?) Vgl.dazu z.B. den Artikel Monopol von Weiß im Handw.d. Staatsw. 
4. Aufl., Bd. VI, S. 616 ff. 
°) Saitzew sagt in der Zeitschrift für Schweizerische Statistik und Volks- 
wirtschaft 1928, S. 172: „Wenn man heute von monopolistischer Marktbeherrschung 
spricht, so hat man vielfach die Benachteiligung, die Auswucherung des Marktes durch 
den Monopolisten im Auge — daher wohl (nebenbei bemerkt) die auch in der Wissen- 
schaft gelegentlich zu konstatierenden Versuche einer neuen Definition der Kartelle 
unter Fortlassung des Merkmales der monopolistischen Marktbeherrschung.“ 
‘) So sagt Liefmann, a.a.0O., S. 9: „Im wirtschaftlichen Sinne ist eine 
Monopolstellung immer schon dann vorhanden, wenn ein erheblicher Teil der Nachfra- 
genden seine Befriedigung nur durch einen Anbieter oder, wie bei dem Kartell, eine 
vereinigte Gruppe von Anbietern finden kann.“
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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