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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

186 
4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
vermögen. Unzweifelhaft kommen aber auch solche Fälle vor, in 
welchen die Gebühr im Vergleich zu dem Werte des vom Staate 
geleisteten Dienstes bedeutend ist. Im allgemeinen kann gesagt 
werden, daß die Gebühren oft in umgekehrter Progression anwachsen 
und so namentlich die schwächeren Interessen drückend belasten. 
So betragen in Frankreich die Prozeßkosten bei einer Forderung 
von 10000 Frank 1 Prozent, bei 100 Frank aber 80 Prozent, bei 
50 Frank sogar 160 Prozent. 
Der Staat wird nach dem Gesagten von dem einzelnen nur 
einen Teil der Kosten beanspruchen, denn einen Teil hat der Staat 
als solcher aus den allgemeinen Einnahmen zu decken, da die voll 
zogenen Funktionen Attribute der Staatshoheit sind. Die gesamten 
Kosten, soferne sie überhaupt berechenbar, bilden jedenfalls das 
Maximum der Gebühr. Überschreitet der Staat diese Grenze und 
kommt es bei Berechnung der Gebühr in Betracht, welchen Nutzen 
der einzelne von der Staatstätigkeit hat, dann begibt er sich auf 
privatwirtschaftliches Gebiet, dann leitet ihn die Absicht des Ge 
winnes, die Gebühr verliert ihren staatswirtschaftlichen Charakter 
und die Leistung des Staatsbürgers fällt unter die Gesetze der 
Preisbildung. Diese Gebühren können gemischte Gebühren 
genannt werden. Wenn der Staat seine Dienstleistung einfach als 
Akt des Einkommenserwerbes betrachtet und diese Gelegenheit be 
nutzt, um noch über die Vorteile der privatwirtschaftlichen Fest 
setzung hinaus den seine Dienste beanspruchenden Staatsbürger zu 
noch höheren pekuniären Leistungen heranzieht, namentlich wenn 
die Staatsbürger gezwungen sind, diese Leistungen in Anspruch zu 
nehmen, dann nähert sich die Gebühr der Steuer. Zwingt der 
Staat sogar zur Inanspruchnahme der Staatsorgane, so tritt der 
Steuercharakter noch mehr in den Vordergrund, weshalb diese Ge 
bühr auch von manchen Schriftstellern den Namen reine Ge 
bührensteuer erhielt. (Eigentlich besser vielleicht Steuer 
gebühr, da ja das Wesentliche doch die Gebühr bleibt.) 
Wenn ich auch nicht der Auffassung beipflichte (Wagner, 
Schäffle usw.), die das Wesen der Gebühr darin erblickt, wonach 
dieselbe im Maße der verursachten Kosten festgesetzt wird, so muß 
doch vor Augen gehalten werden, daß die Gebühr diese Grenze in 
der Regel nicht überschreiten soll. Von dieser Auffassung am 
weitesten entfernen sich Schall, Heckei und andere, die in gewissen 
Fällen es berechtigt halten, wenn die Gebühr bis zur Grenze des 
Wertes der staatlichen Leistung, ja darüber hinaus steigt. 
Die Gebühr verliert auch in folgenden Fällen ihren eigentüm 
lichen Charakter: 1. wenn die Tätigkeit der Staatsorgane nicht die
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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