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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

F. I. Abschnitt. Die Einkommensteuern. 
435 
über ihn „morte civile“ verhängt. Er durfte sich nicht verteidigen 
und sein Vermögen wurde veräußert oder vernichtet. Sein Name 
wurde in einem eigens zu diesem Zwecke geführten Buch (il specchio) 
aufgezeichnet. 1 ) All dies nützte aber nichts, die Bekenntnisse waren 
trotzdem falsch. Bei der „extasto“ genannten Steuer waren die 
Kaufleute verpflichtet, ihre Bücher vorzulegen. Allgemein waren 
die Klagen wegen der Strenge des Verfahrens. Die Denunzianten 
falscher Bekenntnisse wurden belohnt, und damit ihre Aufgabe eine 
leichtere sei, wurden in verschiedenen Stadtteilen Kasten, sogenannte 
Trommeln, aufgestellt, in welche man die Anzeigen nur hineinzu 
werfen brauchte. Der Staat war endlich gezwungen dieses System 
aufzugeben, da sich viele vom Handel zurückzogen. 
Auch bei den in neuerer Zeit eingeführten Einkommensteuern 
bildet die Sicherung verläßlicher Bekenntnisse eine der schwierigsten 
Aufgaben. In Österreich beginnt die Bekenntnispflicht bei 1200 
Kronen, kann aber bis 2000 Kronen erlassen werden; obligat ist 
dieselbe über 2000 Kronen. Die Bekenntnisse geschehen schriftlich 
oder mündlich. Bei Unterlassung des Bekenntnisses wird die Steuer 
von Amts wegen festgesetzt, doch verliert der Steuerpflichtige nicht 
das Beklamationsrecht, wie in einzelnen Staaten. Die Bekenntnisse 
beziehen sich in der Begel auf das sogenannte reine Einkommen 
mit Angabe jener Beträge, welche in Abzug kommen; nur beim 
Kapitaleinkommen werden detaillierte Angaben gefordert zur strengen 
Kontrolle. Im übrigen wird hinsichtlich der den Gegenstand des 
Steuerbekenntnisses bildenden Daten keine übertriebene Strenge 
angewendet, ja es wird ausgesprochen, daß die Belästigung der 
Steuerträger zu vermeiden ist. Der Steuerträger ist jedoch ver 
pflichtet, die nötigen Aufklärungen zu geben. Die Steuerbekennt 
nisse können während 14 Tagen von jedem besichtigt werden. Zur 
Erforschung des Einkommens dienen noch folgende Verfügungen: 
a) Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet das Verzeichnis der in 
seinem Hause wohnenden Mietsparteien mit Angabe des Namens, 
der Beschäftigung, des gezahlten Mietzinses dem Steueramte zu 
übergeben; b) Jedermann ist verpflichtet den Mietzins der bei ihm 
in Aftermiete wohnenden Personen, jeder Haushaltungsvorstand jene 
zu seinem Haushalte gehörigen Personen anzugeben, die selbständiges 
Einkommen besitzen; c) Jeder, der höhere Löhne oder Gehälter als 
1200 Kronen ausbezahlt, ist verpflichtet von den Betreffenden Aus 
weise zu geben; d) Jedermann ist verpflichtet vor den Steuer 
organen als Zeuge, Sachverständiger zu erscheinen. Diese können 
*) Say: Les solutions democratiques de la question des impots (I, 8. 224). 
28*
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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