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Finanzwissenschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
1017727422
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-56103
Document type:
Monograph
Author:
Földes, Béla http://d-nb.info/gnd/119338211
Title:
Finanzwissenschaft
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XIV, 686 Seiten)
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents

Full text

II. Abschnitt. Die staats wirtschaftliche Verwaltung insbesondere. 681 
pflichtet werden, also in diesen Fällen werden jene Folgen als ge 
nügend betrachtet, die den Beamten in Fällen der Pflichtverletzung 
treffen. Darum verbreitet sich immer me&r die Ansicht, daß das 
Kautionssystem abzuschaffen ist. Der Staat sorgt wie im Falle der 
Selbstversicherung der Großunternehmer oder der Besitzer vieler 
Vermögensgegenstände für den eventuellen Schaden und entfernt 
durch eine fachgemäße, strenge und verläßliche Kontrolle und Auf 
sicht jede Gefahr. So sehen wir, daß in neuerer Zeit einzelne 
Staaten, so das Deutsche Reich, Preußen, Sachsen, Ungarn usw. 
das Kautionssystem abgeschafft haben. 
3. Eine doppelte Verantwortlichkeit lastet auf der Finanzver 
waltung: a) dem Staate gegenüber ist sie für jede Unterlassung 
verantwortlich, die ihr zur Last fällt. Zur Sicherung der Verant 
wortlichkeit dienen verschiedene Methoden. Namentlich wichtig ist 
in neuerer Zeit, wo im allgemeinen die Staatstätigkeit, insbesondere 
aber die wirtschaftliche Tätigkeit des Staates an Umfang und Be 
deutung gewinnt, daß die Beamten dies nicht in eigenem Interesse 
benutzen. Jede Bestechung ist streng zu bestrafen und ein solcher 
Beamter darf nicht wieder angestellt werden. In Amerika muß 
der Beamte bei jedem Vertragsabschluß den Eid leisten, daß er 
aus dem Vertrag keinen Vorteil hat. Strenge Maßnahmen sind 
auch in der Richtung notwendig, daß den Kassabeamten verboten 
werde, daß sie Staatsgelder zu eigenen Zwecken verwenden oder 
dieselben Beamten oder anderen verleihen. Jeder mit Verrechnung 
betrauter Beamter soll monatlich Rechnung legen. Jedes Ver 
säumnis dieser Pflicht ist zu ahnden; b) dem Publikum gegenüber 
ist die Finanzverwaltung für jeden durch dieselbe verursachten 
Schaden verantwortlich. Wenn aber das Vorgehen derselben auf 
dem Gesetz beruht^ so hat die Staatskasse den Schaden zu er 
setzen. 
Die Finanzregierung kann in Anwendung der Finanzgesetze 
Rechts- und Interessenverletzungen begehen. Die Finanzverwaltung 
steht der Einzelwirtschaft gegenüber, deren Rechts- und Interessen 
sphäre sie achten muß. Der Schutz dieser Rechte muß gesichert 
werden, denn nur dort können wir von einem Rechtsstaate sprechen, 
wo die Rechte der Staatsbürger nicht nur anderen Staatsbürgern, 
sondern auch den staatlichen Organen gegenüber geschützt sind. 
Dies hat namentlich in unserer Zeit hohe Bedeutung, wo infolge 
der parlamentarischen Regierungsform die Regierung in den Händen 
der einzelnen Parteien, also einer Parteiregierung liegt und so un 
vermeidlich Parteiinteressen, Parteileidenschaften, Parteigesichts 
punkten dient. Die Notwendigkeit des Rechtsschutzes gegenüber
	        

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Finanzwissenschaft. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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