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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XI. Britisches Reich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

106 
sofern er vor dem Verhandlungstage dem Eomptrotler 
des Patentamtes die Absicht, zu dem angegebenen Zweck 
zu erscheinen, angezeigt hat. 
Kundmachung des Handelsamtes, 
betreffend die Anwendung der Gesetze 
vom Jahre 1814 über die zeitweiligenBe- 
st i m m u n g c n iu Patent-, Muster- und Marken- 
fache». 
Es erscheint wünschenswert, dem Publikum die all 
gemeinen Grundsätze bekanntzugeben, nach denen das 
Handelsamt (Board of Trade) bei der Behandlung 
der Gesuche um dauernde oder zeitweilige Außerkraft 
setzung von Patenten und Marken auf Grund der oben 
angeführten Gesetze vorzugehen gedenkt. Folgende Grund 
sätze können als allgemein anwendbar betrachtet werden, 
wenn auch AuSnahmssälle einer besonderen Behandlung 
unterzogen werden müssen. 
Patente. Lizenzen werden in der Regel erteilt 
werden, wenn der Antragsteller die in Ziffer 1 der 
zeitweiligen Verordnung angeführten erforderlichen Be 
dingungen erfüllt: 
1. Wenn im Lande keine Fabrikation nach dem 
Patente stattfindet sowie 
2. wenn eine Fabrikation stattfindet, diese aber 
von einer Gesellschaft oder Firma zugunsten eines im 
Auslande wohnenden feindlichen Ausländers geführt 
wird, und Grund vorliegt, zu bezweifeln, daß die Fa 
brikation fortgesetzt werden wird, oder wenn es im 
Jntereffe des Landes liegt, daß die Fabrikation von 
anderer Seite im britische» Interesse aufgenommen 
wird. 
Marken: Die zeitweilige Außerkraftsetzung wird 
in der Regel nur in folgenden Fällen bewilligt werden: 
1. Wenn die Marke der Name einer patentierten 
Ware ist und eine Lizenz für die Ausübung des sie 
schützenden Patentes erteilt ist, 
2. wenn sie der einzige Name oder der allein 
brauchbare Name einer nach einem erloschenen Patent 
hergestellten Ware ist, 
3. wenn sie der Name oder der allein brauchbare 
Name einer Ware ist, die gemäß einem bekannten Ver 
fahren oder nach einer veröffentlichten oder im Handel 
wohlbekannten Vorschrift hergestellt wird. 
Im allgemeinen wird die zeitweilige Außerkraft 
setzung von Marken, die aus bildlichen Elementen 
bestehen, nicht bewilligt werden. 
(„La Proprietd Industrielle“ 1914, Nr. 11, 8. 152.) 
Verordnung des Handelsamtes vom 
4. November 1914, betreffend die Gebühren 
zahlungen in Patent-, Muster- und Marken 
sachen in Großbritannien und de» feindliche» 
Staaten. 
In der Erwägung, daß die königliche Proklania- 
tion vom 9. September 1914, betreffend den Handels 
verkehr mit dem Feinde, 
in der Erwägung endlich, daß es zufolge der Be 
stimmungen der erwähnten Proklamatloir vom 8. Ok 
tober 1914 wünschenswert ist, die in der früher ange 
führten Verordnung*) vom 23. September 1914 enthal 
tenen Vorschriften neuerlich festzusetzen imd abzuändern, 
hebt das Handelsamt im Namen Sr. Majestät und 
kraft der ihm durch die genannte Proklamation über 
tragenen Befugiris uird aller airdereir daraus fließenden 
Befugnisse die oberwähnte Verordnung vom 23. Sep 
tember 1914 auf und erteilt durch die vorstehende Ver 
ordnung allen Personen, die im Vereinigten Königreich 
ihren Wohnsitz haben, ein Unternehmen betreiben oder 
sich aufhalten, die Ermächtigung: 
die erforderlichen Gebühren zu bezahlen, um in 
einem „feindlichen Staate" die Erteilung oder weitere 
Aufrechterhaltung eines Patentes, die Registrierung 
eines Musters oder einer Marke oder die Erneuerung 
einer solchen Registrierung zu erlangen; 
ferner für Rechnung eines „Feindes" jede Gebühr 
einzuzahlen, die im Vereinigten Königreiche für die 
Anmeldung oder Aufrechthaltung eines Patentes oder 
für das Ansuchen um Registrierung oder Erneuerung 
eines Musters oder einer Marke zu entrichten ist. 
(„La l'ropriete industrielle“ 1914, Nr. 11, ©• 152.) 
Erklärung des Präsidenten des englischen Han 
delsamtes. 
Wie die „Annalen für Gewerbe und Bauwesen" 
berichten, hat der Präsident des englischen Handels 
amtes bei der Einbringung zu den Ausnahmsbestim 
mungen auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und 
Markenschutzes folgendes ausgeführt: „Ich möchte eine 
Erklärung abgeben, wegen der mir viele Anfragen zu 
gegangen sind. Ich möchte allen, die Patente in fremden 
Ländern besitzen, die Versicherung geben, die sie zu ihrer 
Beruhigung verlangen. Ich bin gefragt worden, ob wir 
im Sinne haben, die Rechte von Ausländern an Pa 
tenten, die vordem in diesem Lande ausgeübt wurden, 
vollständig zu konfiszieren. Der Zweck des Gesetzes und 
der Ergänzungsnovelle ist die Außerkraftsetzung und 
nicht die Vernichtung. Ich niöchte ausdrücklich erklären, 
daß während der ganzen Tauer des Krieges die Rc- 
gierung das Recht hat, die Gebühren, die an die aus 
ländischen Patentinhaber zu zahlen wären, einzuziehen. 
Die Regierung kann diese Gebühren zurückhalten, und 
wenn sich nach Beendigung des Krieges herausstellt, 
daß Deutschland und Österreich die Patente unserer 
Untertanen löschen, so würden wir natürlich gezwungen 
sein, in ähnlicher Weise mit den Patenten zu verfahren, 
die die Ausländer in diesem Lande besitzen. Wenn je 
doch Deutschland und Österreich-Ungarn nach Beendi 
gung des Krieges bereit sind, Patente britischer Unter 
tanen in Kraft zu erhalten, so wären auch wir bereit, 
Patente, die deutsche und österreichiscke Untertanen in 
diesem Lande besitzen, aufrecht zu erhalten. Wir haben 
uns jedoch das Recht vorbehalten, eine Lizenz, die 
einem britischen Untertan zur Ausübung eines Patents 
in diesem Lande gewährt wird, nicht nur für die Dauer 
des Krieges, sondern für die volle Zeit des Patents 
zu vergeben, so daß Fabrikanten, die diese Lizenzen er- 
*) Siehe Seite 79.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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