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Einführung in das Studium der Konjunktur

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Bibliographic data

fullscreen: Einführung in das Studium der Konjunktur

Monograph

Identifikator:
1027870953
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-44841
Document type:
Monograph
Author:
Mombert, Paul http://d-nb.info/gnd/117125342
Title:
Einführung in das Studium der Konjunktur
Edition:
Zweite, verbesserte und vermehrte Auflage
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
G. A. Gloeckner, Verlagsbuchhandlung
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (275 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Dritter Abschnitt. Der Einfluß des Konjunkturwandels und der Krisen auf die Volkswirtschaft
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Weltverkehr und seine Mittel
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung. Die geschichtliche Entwicklung des Verkehrswesens
  • Landstraßen
  • Die Eisenbahnen
  • Brücken und Viadukte
  • Wasserstraßen
  • Schiffbau
  • Posten und Postwesen
  • Entwicklung der Welttelegraphie
  • Die Weltwirtschaft
  • Die Fortschritte des Weltverkehrs seit 1900
  • Index

Full text

214 
dürfen dem Vorstande nicht angehören. Die Mitglieder des Vorstandes wer 
den auf Vorschlag des Aufsichtsrats unter Zuweisung ihres Amtes vom Ge 
nossenschaftsrate bestellt. (8 34.) 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
In Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats wird die Genossenschaft 
jedoch durch von der Generalversammlung zu wählende Bevollmächtigte, bei 
Verträgen und Prozessen gegen Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat 
vertreten? 
Willenserklärungen für die Genossenschaft müssen durch mindestens zwei 
Vorstandsmitglieder erfolgen. Zeichnungen erfolgen in der Weise, daß die 
Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft ihre Namensunterschrift hinzu 
fügen. 
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft selbständig, soweit 
er darin nicht durch Gesetz, Statut, Geschäftsanweisung und Beschlüsse der 
Generalversammlung beschränkt, insbesondere an die Genehmigung der Ge 
neralversammlung oder andere Oragne verwiesen ist. (8 35.) 
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Verletzung 
ihrer Obliegenheiten haften sie der Genossenschaft persönlich und solidarisch 
für den dadurch entstandenen Schaden. Auch sind sie persönlich verantwort 
lich für die Erfüllung aller die Genossenschaft berührenden Gesetzesvorschrif- 
ten, deren Uebertretung mit Strafen bedacht ist. (8 36.) 
Ueber die zu treffenden Maßnahmen und abzuschließenden Geschäfte be 
schließt der Vorstand nach Stimmenmehrheit unter Leitung des Geschäfts 
führers oder dessen Stellvertreters?) Vorstandsmitglieder, die bei einem 
Rechtsgeschäfte mit der Genossenschaft beteiligt sind, dürfen an der Beratung 
und Beschlußfassung darüber nicht teilnehmen. (8 37.) 
X. G e m e i n s a m e Z u st ä n d i g k e i t v o n IB o r st a n d und Aufsichts 
rat für einzelne Geschäfte. 
Der gemeinsamen Zuständigkeit von Vorstand und Aufsichtsrat unter 
liegen folgende Angelegenheiten: 
1. die Grundsätze der Geschäftsführung und die Einrichtung der Buch 
haltung sowie die Errichtung neuer und Einziehung bestehender Vertriebs 
stellen: 2. die Aufstellung von Betriebsordnungen und die Bestimmung der 
Geschäftsstunden: 3. die Sparordnung, die Sterbeunterstübungsordnung und 
die Geschäftsanweisung für den Vorstand, die der Genehmigung des Genossen- 
s) Nach § 7 der Geschäftsanweisungen hat der Vorstand in seinen 
Sitzungen folgende Angelegenheiten zu erledigen: 
1. Die Zuteilung der Arbeiten an die einzelnen Vorstandsmitglieder; 
2. den Einkauf der Waren bis zu M in einem Posten; 3. die 
Festsetzung der Verkaufspreise sowie Aenderung derselben, insonderheit für 
minderwertige, beschädigte oder zu lange lagernde Artikel; 4. die Neubeschaf- 
sung und Reparatur von Jnventarstücken bis zum Werte von M 
für jeden einzelnen Gegenstand; 5. die Aufnahme von Mitgliedern: 6. die 
Anstellung von Personal, mit dem kein schriftlicher Vertrag zu schließen ist, 
und die Entlassung desselben; 7. die Feuerversicherung der vorhandenen 
Waren, des Inventars und der Gebäude; 8. die.Versicherung der versiche 
rungspflichtigen Angestellten des Vereins bei der Jnvaliditäts- und Alters-, 
Unfall- und Krankenversicherung; !9. die eingegangenen Beschwerden. Den Be 
schwerdeführern ist schriftlich oder mündlich Bescheid zu geben.
	        

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Kartelle. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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