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Die Reichsbank 1876 bis 1910

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Bibliographic data

fullscreen: Die Reichsbank 1876 bis 1910

Monograph

Identifikator:
1029903190
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-70312
Document type:
Monograph
Title:
Die Reichsbank 1876 bis 1910
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Kommissionsverlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1912
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 251 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte
  • Title page
  • Contents
  • I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
  • II. Der Markt von Lübeck. Topographisch-statistische Untersuchungen zur deutschen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
  • III. Lübecker Familien und Persönlichkeiten aus der Frühzeit der Stadt
  • IV. Aussenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse nach dem Stralsunder Frieden (1370)
  • V. Die Hanse und die nordischen Länder
  • VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein
  • VII. Grosshandel und Grosshändler im Lübeck des 14. Jahrhunderts
  • VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts

Full text

212 VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 
%) Späterhin hat sich das Verhältnis allerdings geändert. Bei der Auseinandersetzung 
zwischen den Kindern Hermanns vom Jahre 1354 gehen die ‚„„bona, que pater habuit in 
Blusme‘“ als Hermanns Eigentum an seinen jüngsten Sohn Hinrich über. (Vgl. Anm. 65 
unter 2h). Derselbe Sohn Hinrich kann 1361 über dasselbe Objekt testieren. (Vgl. oben 
S. 184.) In seinen späteren Testamenten hören wir allerdings von den bona in Blusme 
nichts mehr; sie waren 1376 verkauft worden. Aber nicht, wie man annehmen sollte, 
von Hinrich Warendorp, sondern von den beiden Söhnen des Ratsherrn Wedekin Clingen- 
Derg, des Bruders unseres Johann. (Vgl. unten Anm. 125). Der Fall liegt hier vermutlich 
so: im Verhältnis nach außen galten auch weiterhin die Clingenberg als die Eigentümer 
der einst von dem älteren Johann gekauften Hebungen in Blusme. Anders sah es im 
Innenverhältnis aus. Die 1354 erwähnten ‚litere inde confecte‘‘ werden sich auf die 
Regelung dieses Innenverhältnisses bezogen haben; ihr Inhalt wird gewesen sein, daß 
trotz der Angaben der Kaufurkunden die bona in Blusme in Zukunft Eigentum 
Hermann Warendorps sein sollten. Eine solche Discrepanz zwischen den Angaben der 
offiziellen Kaufurkunden und den tatsächlichen Besitzverhältnissen kommt nicht selten 
vor. Aus den gedruckten Quellen erwähne ich hier als Beispiele: L.U.B. IV, S. 312 (1376, 
März 23.) u. Rehme, Ztschr. f. Handelsrecht, Bd. 42, S. 398, Nr. 17. (1316). Wann der 
tatsächliche Übergang auf H. W. erfolgt ist, ist nicht festzustellen. Vielleicht schon 
während der Zeit, in der er seine Eintragungen über Blüssen in unser Büchlein vornahm. 
So könnten die ‚,‚alie litere‘, von denen das Büchlein berichtet (vgl. unten im Text) auf 
jene Urkunde bezogen werden, durch welche das Innenverhältnis neu geregelt wurde. 
Die Tatsache, daß in den Aufzeichnungen über Blüssen nie von einer Abrechnung mit den 
beiden Schwägern die Rede ist, deutet nach derselben Richtung. 
9%) Staatsarchiv Lübeck, Niederstadtbuch 1332, exaltatio crucis. 
97) Ebenda 1341, Purif, Marie, 
98) „‚sicut emitur in foro‘‘, s. unten im Text. 
9%) Seinen ‚„,coloni‘ verkauft der städtische Grundherr auch mehrere Ellen Tuch, nicht 
nur ganze Stücke. Es wäre durchaus verfehlt, daraus den Schluß zu ziehen, J. C. oder 
H. W. seien „‚Gewandschneider‘“ gewesen. Das waren sie ebensowenig wie Wittenborg. 
Vgl. dazu die durchaus zutreffenden Bemerkungen bei Keutgen, die sich gegen den 
Versuch richten, aus ähnlichem Anlaß Johann Wittenborg zum ‚,Gewandschneider“ zu 
machen. Ausführlich habe ich das Problem Gewandschnitt und Großhandel unten S.222ff. 
behandelt. 
100) Über die späteren Eintragungen von Ausgaben für Hausfrau und Familie, wie sie 
den äußeren Umschlag bedecken und dann auch noch in Lücken der letzten Blätter nach- 
getragen wurden, bedarf es nicht viel besonderer Worte. Soweit sie Notizen über Gelder 
enthalten, die H. W. seiner Frau zu eigenem Gebrauch gab, fallen sie allerdings aus dem 
ursprünglichen Zweck des Büchleins heraus; aber gleich die erste dieser Eintragungen, 
mit der die vordere Umschlagseite beginnt, läßt durch Vergleich mit einem anderen 
Eintrag erkennen, daß es sich auch hier um Gelder handelte, an denen auch die Schwäger 
— „nos omnes‘“ — durch Beziehungen familienrechtlicher Art beteiligt waren. In der 
Hauptsache überragen aber auch hier die Beziehungen H. W’s. zu seinen Schwägern, 
nur daß diesmal Verrechnungen mit seinem älteren Schwager Wedekin Clingenberg 
im Vordergrunde stehen. Das gilt namentlich von den Eintragungen über den gemeinsamen 
Neubau Mengstraße 12. 
101) Die älteren Ansichten dieser Art gehen im wesentlichen auf das an sich für seine 
Zeit so verdienstvolle Buch von Pauli, Lübische Zustände im Mittelalter, zurück. Es ist 
hier nicht der Platz, festzustellen, wie sehr die neuere Literatur der Wirtschaftsgeschichte, 
der Nationalökonomie und des Handelsrechts von diesen für Lübeck jedenfalls gänzlich 
unzutreffenden Vorstellungen beherrscht ist. Außer Carl Mollwo, Handelsbuch, Ein- 
leitung S. XLII, hat m. W. nur Keutgen in seinen wirtschaftsgeschichtlichen Arbeiten 
gegen diese Vorstellungen Einspruch erhoben.
	        

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Die Reichsbank 1876 Bis 1910. Kommissionsverlag von Gustav Fischer, 1912.
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