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Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)

Monograph

Identifikator:
1689999594
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-101117
Document type:
Monograph
Author:
Schröder, Otto http://d-nb.info/gnd/1055236252
Title:
Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
Place of publication:
Halle (Saale)
Publisher:
Buchh. des Waisenhauses
Year of publication:
1926
Scope:
80 S.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Diplomprüfung des Volkswirts
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften auf den Universitäten und Hochschulen Deutschlands und die Doktorwürde (Dr. rer. pol.)
  • Title page
  • Contents
  • Wer darf das Studium der Staats- und Wirtschaftswissenschaften ergreifen
  • Wie soll man studieren ?
  • Die Diplomprüfung des Volkswirts
  • Die Promotion des Volkswirts zum Dr. rer. pol.
  • Schlußbemerkung

Full text

Ordnung für die Diplomprüfung für Volkswirte in Bayern. 4: 
$ 14. Die Noten der schriftlichen Prüfungsaufgaben werden auf Grund der Zensur 
durch Fachvertreter von. dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Prüfungsausschuß fest- 
estellt. 
. $ 15. Die für die Bearbeitung der Aufgaben etwa zuzulassenden Hilfsmittel bestimmt 
der Prüfungsausschuß. Die Textausgaben und das Papier werden von Amts wegen geliefert. 
$ 16. Der Gebrauch anderer als der ausdrücklich zugelassenen Hilfsmittelist verboten. 
Ein Bewerber, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, wird durch Beschluß des Ausschusses 
von der Prüfung ausgeschlossen. Wird die Verfehlung erst nach Abschluß der Prüfung 
entdeckt, so wird ein Prüfungszeugnis nicht-ausgestellt oder das schon ausgestellte Zeugnis 
entzogen. 
S 17. Die mündliche Prüfung ist tunlichst bald der 'schriftlichen!) anzuschließen, 
Sie erstreckt sich auf alle in $ 4 Ziffer 1—7 bezeichneten Prüfungsfächer und das vom Be- 
werber angegebene ‚, Wahlfach‘. 
$ 18. Die mündliche Prüfung wird regelmäßig mit zwei oder drei Kandidaten zusammen 
vorgenommen. Auf die Prüfung des einzelnen Faches soll mindestens eine halbe Stunde 
verwendet werden. 
V. Prüfungszeugnis. 
$ 19. Über die bestandene Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
ein Diplom ausgestellt, das neben dem Urteil in den einzelnen Fächern die Gesamtnote 
enthält. 
Die Einzelleistungen werden mit 1—5 bewertet. Die Gesamtnote lautet: 
mit Auszeichnung bestanden (1) 
sehr gut bestanden (2) 
gut bestanden (3) 
bestanden (4) 
Die Feststellung der Gesamtnote erfolgt auf Grund der Einzelergebnisse durch Be- 
schluß des Prüfungsausschusses, 
VI. Wiederholung der Prüfung. 
$ 20. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nur einmal, und zwar frühestens 
nach einem halben Jahr wiederholen. Dabei gilt ein Prüfungsfach, in dem mindestens 
die Note „gut‘“ erteilt worden ist, als endgültig bestanden.?) 
Bewerber, die ohne triftige Entschuldigung am Prüfungstermin ausbleiben oder die 
Prüfung vor ihrem Abschlusse aufgeben, gelten als solche, die die Prüfung nicht bestanden 
haben. 
VI. Gebühren, 
:$ 21. Für die Prüfung ist die jeweils vom Ministerium festgesetzte Gebühr zu ent- 
richten. In besonderen Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise vom Prüfungsausschuß 
erlassen werden.®) 
Der Ausländerzuschlag richtet sich nach den jeweils hierüber erlassenen Bestimmungen. 
VII. Übergangsbestimmungen. 
$ 22. Die Diplomprüfung nach vorstehender Prüfungsordnung wird erstmalig im 
Sommersemester 1923 abgehalten. 
In den ersten drei Prüfungsterminen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
zur Vermeidung von Härten von einzelnen Prüfungsvorschriften befreien. 
München, den 20. März 1923. 
Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 
gez. Dr. Matt. 
1) Die mündliche Prüfung findet am Anfang des auf die Klausurarbeiten folgenden 
Semesters statt. 
2) Entsprechendes gilt für die Klausurarbeiten. 
3) Die Gebühr ist an der Universität München bis auf weiteres auf 55 Goldmark fest- 
gesetzt worden. 
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Das Studium Der Staats- Und Wirtschaftswissenschaften Auf Den Universitäten Und Hochschulen Deutschlands Und Die Doktorwürde (Dr. Rer. Pol.). Buchh. des Waisenhauses, 1926.
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