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Grundteilungsgesetz

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Bibliographic data

fullscreen: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1738045803
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-113913
Document type:
Monograph
Title:
Grundteilungsgesetz
Place of publication:
[Berlin]
Year of publication:
1914
Scope:
getr. Pag
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

Nr 035 A 
sondern auch bei Beratung dieses Gesetzes zu treffen und 
seine Freunde behielten sich diesbezügliche Anträge vor. 
Der Landwirtschafts minister machte darauf 
aufmerksam, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und 
Osnabrück besonderen gesetlichen Bestimmungen unter- 
lägen. Sie seien infolgedessen als Beamte anzusehen 
und würden als gewerbsmäßige Güterhändler nicht in 
Betracht kommen. Auch die Notare kämen als gewerbs- 
mäßige Güterhändler nicht in Betracht; denn sie seien 
ebenfalls Beamte. Anders läge es aber im übrigen mit 
den Auktionatoren, besonders auch mit den westfälischen; 
diese fielen, soweit er es übersehen könne, auch unter den 
§ 38 der Reichsgewerbeordnung, ihnen könnten also be- 
t! r Uthe sersut tms denejteettiees 
werden. 
Damit könne er zugleich eine Anfrage des Vor- 
redners dahin beantworten, daß allerdings die Absicht 
bestehe, den Geschäftsbetrieb der in § 38 begeichneten 
Personen unter bestimmte Aufsicht zu stellen, und zwar 
wesentlich auch zu dem Zwecke, um endlich einmal über 
den Betrieb der gewerbsmäßigen Güterhändler und Grund- 
stücksvermittler eine Übersicht zu gewinnen. 
Dem vierten Redner gegenüber mache er darauf 
aufmerksam, daß seine Berufs- und Gesinnungsgenossen 
nicht immer der gleichen Meinung gewesen seien. So- 
wohl das preußische Landesökonomiekollegium wie der 
deutsche Landwirtschaftsrat hätten Beschlüsse gefaßt, die 
nicht allein von dem Gesichtspunkt der inneren Kolonisation 
im Osten, sondern wesentlich auch von der Absicht geleitet 
gewesen seien, der Güterzertrümmerung im Westen vor- 
zubeugen. In diesen Beschlüssen habe der deutsche Land- 
wirtschaftsrat ausdrücklich verlangt, daß die Veräußerung 
unter das Erfordernis der Genehmigung gestellt würde, 
und das . preußische Landesökonomiekollegium habe ähn- 
liche Vorschläge gemacht und habe vor allem auch unter 
Nr 5 eines Beschlusses vom Jahre 1906 ausgeführt: 
Jede nicht durch Erbauseinandersezungen ge- 
botene Aufteilung land- und forstwirtschaftlich 
genutzter Grundstücke bedarf außer der An- 
siedelungsgenehmigung der Genehmigung der 
Besiedelungsbehörde. Diese Genehmigung ist zu 
versagen, wenn die Art der Teilung den Landes- 
kulturinteressen widerîpvricht. 
Diese Stimmen sprächen für seine Meinung, daß mit den 
Genehmigungsbestimmungen einer Zertrümmerung des 
bäuerlichen Besizes im Westen jedenfalls in vielen Fällen 
entgegengetreten werden könne. Er könne deshalb nicht 
anerkennen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes für den 
Westen nicht geeignet seien. Es sei ja richtig, daß gerade 
in der Rheinprovinz die zunehmende Teilung des Grund- 
besißzes und die Yersplitterung größerer bäuerlicher An- 
sib die Uussicht, solche Gruntstücte zersclagen p töunbs, 
F rte t Uh P'üheels wit’ ir Wesjalt. cih 
in der Rheinprovinz gewissse Händler gebe, die sich recht- 
zeitig diejenigen Besitzungen ansähen, bei denen etwas 
zu machen sei; wenn der bäuerliche Besitzer etwas ver- 
schuldet sei, so biete man ihm noch weitere Summen an, 
erwerbe den Rest und treibe ihn schließlich zum Verkauf, 
wobei der Besitz natürlich zerschlagen werden müsse, weil 
sonst der zu erzielende Preis nicht erzielt werden könnte. 
Die Staatsregierung wolle allerdings die Teilung der länd- 
lichen Güter zum Zweck der Kolonisation fördern, wo sie 
wirtschaftlich zulässig und gerechtfertigt sei, aber auch nur 
da, wo sie in der Lage sei, existenzsähige Kolonisten an- 
zuseßzen. Man müssse deshalb nach Möalichkeit derjenigen 
]
	        

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Grundteilungsgesetz. 1914.
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