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Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

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Bibliographic data

fullscreen: Das Flammenzeichen vom Palais Egmont

Monograph

Identifikator:
174667959X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-119339
Document type:
Monograph
Title:
Das Flammenzeichen vom Palais Egmont
Edition:
1. Auflage
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Neuer Deutscher Verlag
Year of publication:
1927
Scope:
284 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Der Kampf Afrikas um seine Befreiung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Das Flammenzeichen vom Palais Egmont
  • Title page
  • I. Eröffnung des Kongresses
  • II. Der Freiheitskampf des chinesischen Volkes
  • III. Der britische Imperialismus in Indien, Persien und Mesopotamien
  • IV. Der nordamerikanische Imperialismus und die von ihm bedrohten Völker
  • V. Der Freiheitskampf Ägyptens und der arabischen Völker
  • VI. Der Kampf Afrikas um seine Befreiung
  • VII. Der Freiheitskampf der Neger
  • VIII. Der Kampf um Indonesiens Unabhängigkeit
  • IX. Der Freiheitskampf des indochinesischen Volkes
  • X. Der Kampf des koreanischen Volkes gegen Japan
  • XI. Der italienische Faschismus
  • XII. Der Kolonialhunger des neuen deutschen Imperialismus
  • XIII. Die Verbindung der nationalrevolutionären Bewegung mit dem proletarischen Klassenkampf
  • XIV. Die Taktik des proletarischen Klassenkampfes zur Unterstützung des kolonialen Freiheitskampfes
  • XV. Der Freiheitskampf der unterdrückten Völker und die Gewerkschaften
  • XVI. Die "Kulturmission" der abendländischen Völker
  • XVII. Die Gründung der Liga gegen Imperialismus und für nationale Unabhängigkeit
  • XVIII. Organisatorisches
  • Inhaltsverzeichnis

Full text

II. Beschäftigung fremder Kinder Aß 5 u. 6. 
77 
Klar ist die Gesetzesvorschrist „um Mittag" keineswegs, ü. Rohrscheidt 
S 56 stellt mit Recht die Frage: Soll dies heißen, daß sie um Mittag, d. h. 
um 12 Uhr beginnt und danach zwei Stunden dauert, oder daß sie um die 
Mittagszeit herum zwischen Bormittag- und Nachmittagsunterricht gegeben 
werden soll? 
Die preußischen Aussührungsbestimmungen haben den Zweifel nicht be 
seitigt. (Vgl. noch 8Z 137 Abs. 3 und 139° Abs. 3 GewOrdn.) 
10. Beginn am Nachmittag erst eine Stunde nach dem 
Unterricht. Es handelt sich also um den^Beginn nach dem Nach 
mittagsunterricht. Kommt das Kind um 1 Uhr aus der Schule, so 
muß ihm erst die zweistündige Pause gewährUwerden. (Anm. 9.) 
Die Ausdehnung über letztere Pause hinaus und die Verlängerung der 
Pause nach dem Nachmittagsunterricht auf 2 Stunden wurde abgelehnt, weil 
die Arbeit dadurch nur um so mehr auf den Abend (bei Licht) zusammenge 
drängt werden würde. Die Zeit, die das Kind auf dem Wege von der Schule 
nach Hause zubringt, darf in die Mittagspause und in die Freistunde einge 
rechnet werden (Rohmer S. 815), dagegen wohl nicht die Zeit für den Weg 
zur Arbeit. Wegen der Sonntagsruhe s. 8 9. 
11. Strafbestimmung s. § 23. Vgl. dazu 8 29. 
8 6. 
Beschäftigung bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen 
und anderen öffentlichen Schaustellungen. 
Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und anderen öffent 
lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden. 
Bei solchen Vorstellungen und Schaustellungen, bei denen ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, kann die 
untere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Schulaufsichtsbehörde 
Ausnahmen zulassen. 
1. Materialien: Entw. S. 3, 18—20; Komm.Ber. S. 21—23, 
Steuogr.Verh. S. 4999ff.; S. 7619 u. S. 8833. 
Nach Abs. 1 des Entw. sollten „Kinder unter 12 Jahren" nicht be 
schäftigt werden. Von der Kommission wurden die Worte „unter 12 Jahren 
beseitigt und dementsprechend auch der Abs. 2 des Entw.: „Auf die Beschäf 
tigung von Kindern über 12 Jahre finden die Bestinunungen des Z 5 Abs. 
2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Beschäftigung bis 9 Uhr abends 
dauern darf." Im Abs. 3 (jetzt 2) wurden die Worte „nach Anhörung der 
Schulaufsichtsbehörde" eingeschoben. Mit diesen Abänderungen und Zusätzen 
nahm der Reichstag den Paragraph debattclos an. 
2. Osfentliche theatralische Vorstellungen und andere 
Schaustellungen: Öffentlich ist eine Vorstellung oder Schaustellung,
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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