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Der österreichische Exporteur

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Bibliographic data

fullscreen: Der österreichische Exporteur

Monograph

Identifikator:
1758074884
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-135614
Document type:
Monograph
Title:
Der österreichische Exporteur
Edition:
[2. Aufl]
Place of publication:
Wien
Publisher:
[Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie]
Year of publication:
1927
Scope:
240 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Abkürzungen - Abbreviations - Abréviations - Abreviaturas
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit
  • Title page
  • Contents
  • Einleitung
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Griechischen und Römischen Rechte
  • Verhältnis des Römischen zum Deutschen Bergrecht
  • Die Bergbaufreiheit und die Allmende
  • Die Bergwerksabgaben
  • Waren die Bergwerke im Mittelalter ein rechtliches Zubehör zu Grund und Boden ?
  • Begriff der Regalien
  • Begriff des Bergregals
  • Begriff der Bergbaufreiheit
  • Über das Alter des Bergregals
  • Über den Beweis der Regalität der Bergwerke
  • Das Ungarische (Schemnitzer) Bergrecht
  • Das Böhmisch-Mährische Bergrecht
  • Das Sächsische (Freiberger) Bergrecht
  • Die schlesischen Goldrechte
  • Die Tyrolischen Bergwerksordnungen
  • Die Harzer Bergordnungen
  • Die Bergwerksordnungen für Admont
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im Sachsen- und Schwabenspiegel
  • Bergregal und Bergbaufreiheit in England
  • Die Berggewohnheiten in der Grafschaft Derbyshire
  • Die rechtlichen Verhältnisse der Salinen im Mittelalter
  • Die Urkunden bei Böhlau, betreffend das Salzregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus den in § 22 aufgeführten Urkunden
  • Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300
  • Ergebnis aus dem im § 24 besprochenen Urkunden
  • Das Bergregal, die Bergbaufreiheit und die Altgermanische Agrarverfassung
  • Die Fortentwicklung des Bergregals und der Bergbaufreiheit vom 14. bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts
  • Die Bergbaufreiheit, das Erstfinderrecht, der bergrechtliche Fund und die bergrechtliche Mutung im Verhältnisse zum Bergregale
  • Die rechtliche Natur der regalen Mineralien vor und nach der Verleihung. Das Bergwerkseigentum
  • Bergregal und Bergbaufreiheit im heutigen Recht

Full text

vielleicht nur einer einen wirklichen Einblick besitzen. Daß 
alle Beteiligten diese Einsicht haben sollten, ist natürlich 
eine ganz unmögliche und auch niemals gemachte Voraus- 
setzung. Der Gedanke ist hier also, daß dies ‚ sachlich 
Richtige nicht das zuletzt Entscheidende sein. kann, oder, 
da dies vielleicht niemand auch nur sich selbst gern einge- 
stehen wird, daß es ein solch sachlich Richtiges gar nicht 
gibt, daß es vielmehr restlos in dem aufgeht, worauf hier 
allein das Augenmerk gerichtet wird: in den Interessen der 
einzelnen Beteiligten. Nicht die Einsicht in eine wie immer 
beschaffene Sache ist es ‚also, die hier die Entscheidung 
bestimmt, denn wer wollte sie von den vielen, von allen 
erwarten, sondern 
die Rücksicht auf das persönliche Wohl und Wehe 
der einzelnen Beteiligten. 
von dem man wohl eher. annehmen kann, daß jeder ein- 
zelne am besten darüber Bescheid wisse. Ob auch nur 
diese letzte Annahme richtig ist, mag hier dahingestellt 
bleiben; auch in dieser Hinsicht sind einige Zweifel erlaubt, 
wenn man unter dem Wohl und Wehe nicht den augen- 
blicklichen Vorteil, sondern .das dauernd und beständig 
Förderliche versteht. Wie wenig viele Menschen dies 
auch nur mit Bezug auf ihr eigenes Geschick zu beurteilen 
verstehen, ist allzu bekannt. - Aber davon wollen wir hier 
absehen. Der allgemeine Gedanke ist also der, daß nicht 
das sachlich Richtige, sondern das persön- 
lich Vorteilhafte die letzte Entscheidung zu geben 
habe. Es ist das Vorwalten des persönlichen vor dem 
sachlichen Gesichtspunkt. 
Dies Vorwalten des Persönlichen vor dem Sachlichen 
ist ja ein allgemeiner Wesenszug unserer Zeit. Fast auf 
allen Gebieten ist die Erörterung über die zu verfolgenden 
Ziele in der Hauptsache von solchen Gesichtspunkten be- 
stimmt, 
Daher überall das Mißtrauen gegen einen überlegenen, 
hur durch die Einsicht in. das Wesen der Sache be- 
stimmten Willen. 
Er muß möglichst gehemmt und durch : allerlei Ueber- 
wachungen eingeschränkt werden. Aus dem Gedanken 
solcher Beaufsichtigung und Hemmung ist die Demokratie 
ja eigentlich entstanden. . In Wahrheit ist aber nur das 
Sachliche das auf die. Dauer Richtige und Beständige, 
während der persönliche Vorteil den Willen bald da-, bald 
dorthin zieht und ihm nur in den seltensten Fällen eine be- 
ständige Richtung zu geben vermag. Das wird noch sehr 
gesteigert, wenn viele mitzureden haben, die noch nicht 
einmal über ihren eigenen beständigen Vorteil wahrhaft 
Bescheid wissen, sondern ihn meistens mit dem augenblick- 
lich Angenehmen verwechseln. Dadurch wird die Bildung 
einer dauernden Willensrichtung verhindert, und weniges 
kennzeichnet die Demokratie ia so sehr, als dieser 
Mangel eines dauernden Willens. Was heute 
gegolten hat, kann morgen wieder umgestürzt werden; 
weite Ziele, die nur durch einen beständigen Willen er- 
reicht werden könnten, werden gar nicht mehr aufgestellt 
416
	        

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Die Deutsche Volksversicherung. Druck und Verlag: Vaterländische Verlags- und Kunstanstalt, 1914.
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