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Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

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Bibliographic data

fullscreen: Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]

Monograph

Identifikator:
1759937118
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-139324
Document type:
Monograph
Title:
Versand- und Zollvorschriften im Verkehr mit dem Ausland [Im Aufl. d. Bergischen Industrie u. Handelskammer zu Reimacheid zusgest u. bearb von d. Zollauskunftstelle d. Handelskammer]
Edition:
5. nach d. neuesten Stande bearb. Aufl
Place of publication:
Remscheid
Publisher:
Ziegler [u.a.]
Year of publication:
1927
Scope:
124
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Alters- und Invaliden-Versicherung
  • Title page

Full text

12 
Wir wollen diesen Weg für die Alters-Versicherung unserer 
13 370000 Arbeiter gleichfalls einschlagen, jedoch unter folgenden Be 
dingungen: 
1. daß die Arbeiter während ihres rüstigen Alters, nämlich vom 
Beginn ihres 19. bis zum Beginn ihres 56. Lebensjahres ohne 
Unterbrechung einen Beitrag an die Rentenversicherung zahlen, 
und 
2. daß bei ihrem eventuell vor Beginn des 56. Lebensjahres ein 
tretenden Tode der eingezahlte Beitrag den Ueberlebenden ver 
bleibt und für sie zinsbringend verwaltet wird. 
Der Nutzen der ersten Bedingung liegt in der Vervierfachung 
der eingezahlten Beiträge durch die Zinseszinsen, 4 vom Hundert in 
37 Jahren, — und der Nutzen der zweiten Bedingung entsteht aus 
der Sterblichkeit der Arbeiter, welche bei den nahezu gleichen Lebens 
verhältnissen derselben eine annähernd gleiche ist; es bilden daher auch 
die Beiträge der Verstorbenen eine nahezu gleichbleibende Summe, 
mithin das Grundkapital der Rentenversicherung. 
Dies ergiebt sich aus Folgendem: 
Wenn unsere 13370000 Arbeiter als Mitglieder in die Renten 
versicherung eintreten, und wenn wir annehmen, daß sie mit dem 
beginnenden 19. bis zum vollendeten 55. Jahre, also im Ganzen 
37 Jahre an die Rentenversicherung Beiträge zahlen und zwar die 
männlichen und unverheiratet gebliebenen weiblichen Mitglieder 
3 Mark, dagegen die weiblichen Mitglieder, welche sich im Laufe der 
Jahre verheiraten, vor der Verheiratung im Ganzen 16 Mark, 
so belaufen sich die Beiträge derjenigen Mitglieder, welche im Laufe 
der 37 Jahre gestorben sind, mit Einrechnnng der Zinseszinsen nach 
ber üBciínQC %i). IV mis 28 221 639 WW. 
Dieses Kapital erreicht diese Höhe zwar erst nach 37 Jahren, 
aber wenn alle jüngeren Arbeiter - Generationen mit dem Eintritt in 
ihr 19. Lebensjahr Mitglieder der Rentenversicherung werden und 
den vorerwähnten Beitrag zahlen, so erneuert sich dieses Kapital 
nach Ablauf ber 37 Jahre jedes folgende Jahr bis zu derselben 
^ Eine Rentenversicherung ist daher für unsere 13 370 000 Arbeiter 
die nützlichste Einrichtung zur Versorgung ihres Alters, denn es 
erben diejenigen, welche das 56. Lebensjahr erreichen, von ihren 
verstorbenen Mitgliedern 
2» 221 639 Mark. 
Diese Erbschaft muß den Arbeitern unverkürzt verbleiben. 
Den Privat - Rentenversicherungs - Gesellschaften kann man nicht 
zumuten, neben dem gemeinnützlichen Zweck ans jeden Selbsterwerb 
Verzicht zu leisten. Letzteres kann, wie in England, Frankreich und 
Belgien*, so auch in Deutschland nur vom Staat erwartet werden. 
Deshalb wird für die Altersversicherung der Arbeiter als zweiter 
G rund s a tz vorgeschlagen : 
* Auch in Dänemark soll die dem Folkething vorgelegte Altersversorgung 
unter Staats-Garantie gestellt und alls Staatskosten eingerichtet und verwaltet werden. 
Norddeutsche Allgem. Zeitung No. 512.
	        

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Die Alters- Und Invaliden-Versicherung. F. Kortkampf, 1884.
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